Im Fall der Pim Gold GmbH hat das Urteil des LG Leipzig (Urteil vom 23.10.2020, Az.: 04 O 3008/19 (nicht rechtskräftig) – hier abrufbar im Volltext) den Grundstein für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater bzw. Vermittler gelegt. Dies nicht nur für Anleger die über das „Goldhaus Paßora“ investiert haben, sondern für alle betroffenen Anleger.
Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass die beklagte Inhaberin des (ehemaligen) „Goldhaus Paßora“ in Leipzig Schadensersatz in Höhe der investierten Summe zzgl. Zinsen sowie entgangenen Gewinn an die Anleger zu zahlen hat, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Goldanlage. Die Anleger werden so gestellt, als hätten sie die Kapitalanlagen nicht abgeschlossen.
Persönliche Haftung
Die Beklagte vermittelte in der Vergangenheit über das Goldhaus Paßora Goldsparverträge der Pim Gold GmbH und (vermeintlich) physisches Gold als Kapitalanlage. Durch „Einlagerung“ dieses Goldes wurde den Anlegern „Bonusgold“, also eine hohe Rendite versprochen.
Die Behauptung der Beklagten, einer Haftung zu entgehen, indem sie erklärte, dass das Unternehmen Hochzeitshaus Leipzig Ltd. & Co. KG und nicht sie persönlich Gold an die Kläger vermittelt habe, half ihr nicht. Das Gericht stellte eine persönliche Haftung fest.
Das Gericht stellte klar:
„Eine Unternehmensbezogenheit hinsichtlich des Hochzeitshauses Leipzig war daher für die Klagepartei nicht erkennbar. Im Gegenteil sprach die unterlassene Eintragung im Feld „Name der Firma des Vermittlers“ deutlich dafür, dass die als „Vermittler“ unterzeichnende Beklagte persönlich die entsprechenden Anlagen vermittelte.“
Fehlerhafte Angaben zur Anlage
Zum Beispiel folgende Aufklärungsfehler über die Eigenschaften der Goldanlage hat das Landgericht festgestellt:
- Aufklärung darüber, dass der Erwerb von 1g Stückelungen nachteilig ist und bei höheren Goldmengen nicht sinnvoll ist
- Dass der Goldpreis auf der Website von pim-gold willkürlich auch zu Lasten des Anlegers festgelegt werden könnte und sich gerade nicht an marktüblichen Preisen orientiert
- Information darüber, dass tatsächlich kein Eigentum an Gold erworben werden soll, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung einer Goldmenge
„d) Ob darüber hinaus die Beklagte auch dadurch eine Pflichtverletzung begangen hat, dass sie die Anlage auch im Übrigen nicht hinreichend auf ihre Plausibilität prüfte, nicht auf eine nach Behauptung der Klagepartei 15 % übersteigende Provision hinwies sowie schließlich auch nicht auf das bestehende (Total-) Verlustrisiko, bedurfte vor dem Hintergrund der obenstehenden Feststellungen keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagte haftet in jedem Falle aufgrund der oben näher ausgeführten Verstöße gegen ihre Auskunftspflicht.“
Was sollten Anleger tun?
Mit der vorliegenden Entscheidung dürften die Chancen betroffener Anleger gegenüber den Anlagevermittler oder Anlageberater weiter deutlich gestiegen sein, eigene Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger auch gegenüber Anlagevermittlern und Anlageberatern und bietet allen betroffenen eine kostenlos und unverbindliche Erstberatung an. Nehmen Sie Kontakt auf.