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Landgericht Leipzig, Urteil vom 23.10.2020 – Az. 04 O 3008/19

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    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL

    In dem Rechtsstreit
    XXX

    wegen Schadensersatz

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
    Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2020 am 23.10.2020

    für Recht erkannt:

     

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 10.299,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von ein Prozent seit dem 14.02.2019 bis 23.01.2020 und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 24.01.2020,
      Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und Abtretung aller Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 700,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von ein Prozent seit dem 14.02.2019 bis 23.01.2020 und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 24.01.2020,
      Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und Abtretung aller Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019.
    3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019, in Verzug befindet.
    4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019, in Verzug befindet.
    5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss:

    Der Streitwert wird auf 11.699,00 EUR festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Kläger (im folgenden nur noch: die Klagepartei) machen gegen die Beklagte Ansprüche aus Goldkaufverträgen geltend.

    Die Beklagte war Kommandistin der Hochzeitshaus Leipzig Ltd & Co. KG (im Folgenden: Hochzeitshaus Leipzig) und Geschäftsführerin von deren Komplementärin. Das Hochzeitshaus Leipzig unterhielt zwei Geschäftsbereiche im Objekt Goethestraße 1, Leipzig: im Erdgeschoss ein Trauringgeschäft und in der 1. Etage das „Goldhaus “. Das Hochzeitshaus Leipzig wurde zwischenzeitlich aufgelöst.

    Am 13.02.2019 begab sich die Klagepartei in das oben genannte Objekt und wurde von der Beklagten empfangen. Sie unterzeichnete dort einen „Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold (999,9/1000) in Form von Barren mit Zertifikat“ (Anlage K11, Bonusgoldkauf+). Als Produktgeber wurde auf dem Auftrag die „PIM“ angegeben. Bei der PIM handelt es sich um die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH (im folgenden nur noch: PIM). Unter der Rubrik „Kauf von Feingoldbarren (999,9/1000)“ wählte die Klagepartei von den drei vorgegebenen Alternativen „A Sofortauslieferung“, „B Depoteinlagerung“ und „C regelmäßiger Goldkauf“ die Variante „Depoteinlagerung“. In dem zu dieser Alternative zugehörigen Feld wurde der Betrag von 10.000,00 € eingetragen. Unterhalb dieses Feldes befand sich der Vermerk „sie erhalten monatlich Bonusgold im Wert von (AGB § 5 Abs. 1)“.

    Die umseitig abgedruckten „Allgemeine Vertragsbedingungen Bonusgoldkauf+“ sahen insoweit u.a. folgende Regelungen vor:

    § 1
    „ … Kaufgegenstand ist zertifiziertes physisches Feingold 999,9/1000er Barrengold einer anerkannten, von der London Bullion Market Association (LBMA) zertifizierten Prägeanstalt in Stückelung von einem Gramm …“.

    § 5 Abs. 1
    „Tätigt der Kunde einen Einmalkauf und wählt die Option „Depoteinlagerung“, so erhält er für jeden vollständigen Monat der Goldeinlagerung in den Tresoren der PIM ab dem Zeitpunkt der Wertstellung des Kaufpreises auf dem Konto der PIM einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übergabe einer zusätzlichen Goldmenge (Bonusgold). Der Wert des Bonusgoldes beträgt jeden Monat, in welchem der Kunde den Anspruch auf Übergabe des Goldes nicht geltend macht, 0,5 % des jeweiligen Einmalkaufpreises (Euro).“

    Die AGB enthielten des Weiteren unter anderem folgende Regelungen:

    㤠3 Kaufpreis
    Abs. 3 „Die Berechnung der geschuldeten Goldmenge erfolgt nach dem Handelspreis für Gold gemäß dem Tarif BONUSGOLDKAUF, veröffentlicht auf der Internetseite „bonusgoldkauf. pim.ag“. Maßgeblich ist der so ermittelte höchste Goldpreis am Tag der Wertstellung des vom Kunden angewiesenen Kaufbetrages auf dem Konto der PIM.“

    § 4 Leistungszeit des Übergabeanspruchs
    Abs. 2
    „Wählt der Kunde die Option „Depoteinlagerung“, so verzichtet der Kunde zunächst auf eine Übergabe des von ihm erworbenen Goldes und es erfolgt die Einlagerung innerhalb von 21 Werktagen (Montag bis Freitag). Dieser Übergabeanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch, welcher durch Einräumung von Sicherungseigentum an einer Geldmenge in 2 Tresoren der PIM zu 100 % abgesichert wird (siehe § 6) …“

    § 6 Sicherungseigentum
    Abs. 1
    „Als Sicherheit für den Auslieferungsanspruch nach § 4 (2) übereignet die PIM den Kunden Miteigentumanteile an dem im Eigentum der PIM befindlichen und in ihren Tresorbehältnissen lagernden Beständen an 999/1000 Goldbarren sowie Altgoldgegenständen in den Tresorbehältnissen an der PIM …“

    Wegen des weiteren Inhalts der AGB wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

    Desweiteren wählte die Klagepartei zusätzlich die Rubrik „c) Regelmäßiger Goldkauf“, in dem Feld „monatlicher Kaufbetrag“ wurde der Betrag 100,00 E eingetragen, im Feld “Einrichtungsgebühr“ ein Betrag von 299,00 €.
    In der unteren rechten Hälfte des Auftrages ist eine schwarz eingerahmte „Erklärung des Vermittlers“ abgedruckt, welche von der Beklagten unter Angabe einer Vermittlernummer und dem Datum 13.02.2019 unterzeichnet wurde. In einer links daneben befindlichen abgedruckten, gleichfalls schwarz eingerahmten Rubrik „Legitimationsprüfung Antragsteller“ wurden handschriftliche Angaben zu Ausweisnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum und ausstellender Behörde der Klagepartei getätigt. In beiden darunter befindlichen Feldern „Name der Firma des Vermittlers“ und „Name des Vermittlers“ wurden keine Eintragungen vorgenommen.

    Die Klagepartei zahlte in der Folgezeit den Anlagebetrag von 10.000,00 € sowie Einrichtungskosten in Höhe von 299,00 € an die PIM.

    Die Klagepartei unterzeichnete am selben Tag zudem einen „Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold (999,9/1000) in Form von Barren mit Zertifikat“ (Anlage K12, „Kinder Gold Kauf“).

    In diesem Auftrag wurden nach den persönlichen Angaben die Felder „Goldrhino-Tarif“, Einrichtungspreis: 0,00 €“, „Mindestbetrag 25,00 € oder (handschriftlich eingetragen) 100 €“, „Kinderbonus“ sowie „Treuebonus“ angekreuzt.

    Die „Erklärung des Vermittlers“ war im Feld „Unterschrift des Vermittlers“ gleichfalls von der Beklagten unterzeichnet worden. In dem links daneben befindlichen Feld „Legitimationsprüfung Antragsteller“ fehlten wiederum Eintragungen in den Feldern „Name der Firma des Vermittlers“ und „Name des Vermittlers“.
    Wegen des Inhalts der AGB wird insoweit auf die Anlage B7 Bezug genommen.

    Die Klagepartei zahlte in der Folgezeit, beginnend ab Februar 2019 bis einschließlich August 2019 monatlich 100,00 € an die PIM.

    Im März 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen den Geschäftsführer der PIM ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges.

    Am 01.12.2019 wurde über das Vermögen der PIM das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Die Klagepartei behauptet, sie sei aufgrund von Werbungen der Beklagten für Bonusgold auf das Goldhaus aufmerksam geworden und habe deshalb die Beklagten aufgesucht. Diese habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie für das Hochzeitshaus Leipzig handele. In sämtlichen Artikeln/Werbungen in der Presse sei insoweit ausschließlich vom Goldhaus die Rede gewesen. Auch die Vertragsurkunde weise keinerlei Hinweise auf das Hochzeitshaus Leipzig auf, dort werde nur die Beklagte benannt.

    Die Klagepartei habe das Beratungsgespräch mit dem Wunsch einer sicheren Geldanlage eröffnet. Die Beklagte habe darauf die streitgegenständlichen Geldanlagen unter Verweis auf deren Steuerfreiheit und einer Rendite von 6% beim Bonusgoldkaufvertrag empfohlen. Das Gold sei in einem Zollfreilager völlig sicher und sogar insolvenzgeschützt eingelagert. Es handle sich um eine absolut sichere Anlage. Die Klagepartei habe auf eine vollständige und richtige, sowohl anlage- als auch anlegergerechte Beratung vertraut. Die Beklagte habe dabei ihre Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag zur ordnungsgemäßen und vollständigen Information, zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt. Insbesondere hätte die Beklagte auf die fehlende Plausibilität der Anlage hinweisen müssen. Da das gesamte Gold der Anleger im Tresor lagere, sei nicht nachvollziehbar, wie die PIM eine Traumrendite von 6% erwirtschaften könne. Des Weiteren habe die Beklagte über die erheblichen (verdeckten) Innenprovisionen von 16%, welche sie für die Vermittlung von der PIM erhalten habe, nicht aufgeklärt.

    Auch sei das eingelagerte Gold entgegen der Versicherung nicht sicherungsübereignet und insolvenzgeschützt gewesen. Vielmehr hätte die Klagepartei lediglich ausweislich der AGB zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe des von ihr erworbenen Goldes aus dem Verwahrvertrag Sicherungseigentum an den jeweiligen Goldbarren und Altgoldbeständen in Tresorbehältnissen der PIM erhalten.

    Die Beklagte habe schließlich nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt sowie darüber, dass ein verbotenes Einlagegeschäft vorliege.

    Der Klagepartei sei daher ein Schaden in Höhe von 10.000,00 € (hinsichtlich des Vertrages Bonusgoldkauf+) nebst 299,00 € Einrichtungskosten und entgangenen Gewinns sowie von 700,00 € hinsichtlich des Vertrages „Kinder Gold Kauf“ entstanden. Hätte die Klagepartei insoweit den für den Golderwerb vorgesehenen Betrag i.H.v. 10.000,00 € anderweitig angelegt, hätte sie eine Rendite von mindestens 2% erzielen können.

    Die Klagepartei ist der Auffassung, ihr stünde gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung der vorgenannten Goldkaufverträge aus § 280 Abs. 1 sowie aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 BGB StGB zu.

    Die Klagepartei beantragt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 10.999,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 14.02.2019 bis Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit,
      Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und Abtretung aller Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 700,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozent seit dem 14.02.2019 bis Rechtshängigkeit und nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit,
      Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und Abtretung aller Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.317,57 freizustellen.
    4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019, in Verzug befindet.
    5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme des Vertrags mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019 und der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche am Vertrag mit der PIM Gold GmbH (Vertragsnummer XXX) vom 13.02.2019, in Verzug befindet.

    Die Beklagte beantragt:

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte vertritt die Auffassung, vorliegend habe lediglich eine Anlagevermittlung, nicht jedoch eine Anlageberatung stattgefunden. Vertragspartner des Vermittlungsvertrages und damit passivlegitimiert sei nicht sie, sondern das Hochzeitshaus Leipzig. In dessen Ladenlokal seien die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet worden. Insoweit stelle sich die Frage nach dem Unternehmensbezug. Trete jemand als (Vermittler oder Berater) erkennbar nur für ein anderes Unternehmen auf, so sei er nicht selbst als Rechtsträger der Vermittlung anzusehen. So liege der Fall hier: Der Unternehmensbezug ergebe sich bereits aus dem Betreten des Ladenlokals des „HochzeitsHaus“. Inhaber des Hochzeitshauses sowie Betreiber der Geschäfte in der Goethestraße sei aber die Hochzeitshaus Leipzig Ltd. & Co. KG gewesen.

    Die Beklagte habe auch erläutert, dass es sich bei dem Goldhaus um einen Geschäftsbetrieb des Hochzeitshaus Leipzig handele, der als Abschlussvermittler bezüglich der streitgegenständlichen Goldkaufverträge für die PDG Premium Gold Deutschland GmbH tätig sei.

    Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege darüber hinaus auch nicht vor. Sie habe der Klagepartei das Angebot des Anbieters PIM ordnungsgemäß und vollständig erläutert, insbesondere auch die wesentlichen vertraglichen Merkmale anhand der AGB. Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf etwaige Verlustrisiken komme nicht in Betracht, die Beklagte habe vielmehr darauf hingewiesen, dass bei einem Goldkauf das Risiko von Goldpreisschwankungen bestehe, weshalb Verlustrisiken nicht auszuschließen seien.

    Darüber, dass ein Totalverlustrisiko angesichts möglicher Pflichtwidrigkeiten Dritter bestehe, habe die Beklagte nicht aufklären müssen, auch habe sie insoweit von etwaigen Pflichtverletzungen Dritter keine Kenntnis gehabt.

    Hinsichtlich des Sicherungseigentums folge aus dem Umstand, dass der Klagepartei lediglich ein Absonderungsrecht zustehe, ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten, da diese die konzeptgemäße Sicherung des Auslieferungsanspruchs der Klagepartei anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert habe und die Klagepartei dies auch verstanden habe.

    Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht hinsichtlich der Plausibiltätsprüfungspflicht: Insoweit werde bestritten, dass das Geschäftsmodell des Anbieters unplausibel gewesen sei. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, an der wirtschaftlichen Plausibilität des Geschäftsmodells zu zweifeln, weshalb sie selbst in erheblichem Umfang Geld bei der Anbieterin erworben habe.

    Eine Provision in Höhe von 16 % habe sie nicht erhalten.

    Schließlich werde bestritten, dass der Klagepartei ein Schaden entstanden sei, auch hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns. Zu letzterem fehle es schon an nachvollziehbaren Vortrag.

    Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Die Klagepartei und die Beklagte wurden in der Sitzung vom 24.09.2020 persönlich angehört. Wegen deren Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB in tenorierter Höhe zu. Die Beklagte hat insoweit ihre Pflicht aus dem zwischen ihr und der Klagepartei zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrag (1.) schuldhaft verletzt (2).

    1. Zwischen der Klagepartei und der Beklagten ist ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Goldkaufverträge zustande gekommen.Unstreitig erfolgte das der Unterzeichnung der entsprechenden Aufträge vorangegangene Vermittlungsgespräch zwischen der Klagepartei und der Beklagten persönlich. Letztere wurde auf den entsprechenden Formularen auch ausdrücklich als „Vermittler“ der Anlage bezeichnet.Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, nicht sie selbst, sondern das Hochzeitshaus Leipzig sei insoweit Vertragspartner des Vermittlungsvertrages geworden, da insoweit die Voraussetzungen des unternehmensbezogenen Geschäfts vorgelegen hätten, kann sie damit nicht gehört werden: Die Anwendung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (insoweit kann auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung Seite 8 zitierten Entscheidungen verwiesen werden) hängen, worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat, entscheidend von der Erkennbarkeit des Unternehmensbezuges der Geschäfte ab. Danach kann aber im konkreten Fall ein Unternehmensbezug hinsichtlich des Hochzeitshauses Leipzig gerade nicht festgestellt werden. Unabhängig davon, dass in den von der Klagepartei vorgelegten Werbeanzeigen und Berichterstattungen an keiner Stelle das Hochzeitshaus Leipzig erwähnt wird, sondern grundsätzlich nur das „Goldhaus “, ist insoweit maßgeblich, dass in den entsprechenden Aufträgen die Beklagte persönlich als Vermittlerin eingetragen wurde, das Feld „Name der Firma des Vermittlers“ aber leer blieb. Eine Unternehmensbezogenheit hinsichtlich des Hochzeitshauses Leipzig war daher für die Klagepartei nicht erkennbar. Im Gegenteil sprach die unterlassene Eintragung im Feld „Name der Firma des Vermittlers“ deutlich dafür, dass die als „Vermittler“ unterzeichnende Beklagte persönlich die entsprechenden Anlagen vermittelte. Hätte die Beklagte eine solche sich aufdrängende Vermutung vermeiden wollen, hätte es nahegelegen, die Firma des Vermittlers in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe der Klagepartei erläutert, dass es sich bei dem „Goldhaus “ um einen Geschäftsbereich der Hochzeitshauses Leipzig handele, welcher als Abschlussvermittler bezüglich der streitgegenständlichen Goldkaufverträge tätig sei, hat sie eine entsprechende – bestrittene – Behauptung nicht beweisen können. So gab die Beklagte persönlich im Termin gerade an, dass sie sich an das konkrete Vermittlungsgespräch nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern könne, sie habe aber allgemein darauf hingewiesen, dass das Goldhaus ein Geschäftsbereich des Hochzeitshauses Leipzig sei. Auf Anschreiben sei die Firmierung auch zu erkennen gewesen. Demgegenüber hat die Klagepartei bei ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, dass von einem Hochzeitshaus keine Rede gewesen sei, auch nicht von einer KG oder Limited. Es sei nur von einem Goldhaus die Rede gewesen, deren Inhaberin die Beklagte sei. Diese sei für sie Vertragspartnerin gewesen.Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte einen entsprechenden Hinweis auf die „Limited“ bzw. das Hochzeitshaus Leipzig nicht beweisen können. Der angebotenen Parteivernehmung war nicht nachzugehen, nachdem die Klagepartei dieser nicht nach § 447 ZPO zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 BGB nicht vorlagen. Dafür hätte nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Palandt, BGB, 78.Aufl. § 448 Rn.4) die Beklagte bereits einen „Anbeweis“ für die von ihr aufgestellte Behauptung erbringen müssen, d.h. es hätte mehr für die entsprechende Behauptung sprechen müssen als dagegen. Davon kann hingegen vor dem Hintergrund der erfolgten Anhörung der Parteien nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht das Ergebnis der Parteianhörungen dafür, dass tatsächlich die Beklagte das Hochzeitshaus Leipzig im Anlagegespräch zu keinem Zeitpunkt erwähnte.Schließlich mag beim Erwerb von Trauringen oder Hochzeitskleidern im Erdgeschoss des Objektes noch eine Unternehmensbezogenheit zum „Hochzeitshaus“ hergestellt werden können, bei der Vermittlung von Goldsparverträgen liegt ein solcher Zusammenhang hingegen nicht nahe.Nach alledem haftet die Beklagte vorliegend persönlich aus den entsprechenden Vermittlungsverträgen.
    2. Die Beklagte hat auch die ihr aus den Vermittlungsverträgen obliegenden Pflichten gegenüber der Klagepartei verletzt. Dabei geht die Kammer – wie schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – davon aus, dass die Beklagte vorliegend nicht als Anlageberater, sondern als Anlagevermittler für die streitgegenständliche Anlage gegenüber der Klagepartei aufgetreten ist. Nach eigenem Vortrag der Klagepartei suchte diese das „Goldhaus “ auf, da sie an dem Erwerb von dem in Zeitschriften beworbenen Gold mit „Bonus-Gold“ interessiert war. Die Beklagte stellte daraufhin der Klagepartei die streitgegenständlichen Anlagen vor und es kam zum Abschluss der entsprechenden Goldkaufverträge (siehe zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: IV ZR 437/15).Zwar ist grundsätzlich die Haftung eines Anlagevermittlers nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteil vom 30.10.2014, Az.: III ZR 493/13) nicht so weitgehend wie die eines Anlageberaters. Der Anlagevermittler hat aber gleichwohl das Anlagekonzept, bezüglich dem er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, da er anderenfalls keine sachgerechte Auskunft erteilen kann. Der Vermittler ist zudem aufgrund des zumindest konkludent zwischen ihm und dem Anlageinteressierten zustande gekommenen Auskunftsvertrages zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az. III ZR 17/08). Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Anlagevermittlung der Beklagten in mehreren Punkten zu beanstanden und begründet Schadensersatzansprüche der Klagepartei:a) So wäre die Beklagte insbesondere gehalten gewesen, die Klagepartei darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Goldbarren in Stückelung von 1 Gramm (vgl. § 1 Abs. 1 Bonusgoldkauf+ bzw. §1 Abs.1 Kinder Gold Kauf) erhebliche Auswirkungen darauf hatte, welche Menge an Gold die Klagepartei für den Anlagebetrag tatsächlich erhielt. Denn letztlich unstreitig und auch gerichtsbekannt liegt der Preis für 1 g Goldbarren erheblich (etwa 6,5 %, vgl. www.gold.de/kaufen) über dem für Goldbarren mit einem höheren Gewicht ( wie etwa 50 g, 100 g oder 1 kg), jeweils gerechnet auf den Preis €/g. Von einer entsprechenden Kenntnis der seit Jahren als Goldhändlerin tätigen Beklagten ist ohne Weiteres auszugehen.Da der Mindestanlagebetrag ausweislich der AGB beim Bonusgoldkauf+ mindestens 3.000,00 € betrug, bestand insoweit auch keine Veranlassung dafür, dass das Gold in Stückelungen von 1 g-Barren, statt zumindest in 50 g- oder 100 g-Barren, erworben bzw. berechnet wurde. Über einen entsprechenden Umstand, welcher für die Klagepartei ersichtlich von Bedeutung war, hatte die Beklagte daher aufzuklären. Dass sie auf einen entsprechenden höheren Preis der 1 g-Barren hingewiesen hat, hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet.Hinzu kommt, dass die Berechnung des Goldpreises beim Bonusgoldkauf+ nicht etwa anhand eines marktüblichen Preises, insbesondere etwa anhand des „London Gold Fixing“ erfolgte, sondern vielmehr die Berechnung der geschuldeten Goldmenge „nach dem Handelspreis für Gold gemäß dem Tarif Bonusgoldkauf, veröffentlicht auf der Internetseite „bonusgoldkauf.pim.ag“ erfolgte, hinsichtlich dem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser sich etwa an dem „London Gold Fixing“ orientierte.
      Unabhängig davon, ob die PIM insoweit tatsächlich über dem Marktpreis liegende Preise auf die entsprechende Internetseite einstellte, war ihr insoweit zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Preise nach Gutdünken (insbesondere auch zu Lasten des Anlegers) festzusetzen.Bei dem Vertrag „Kinder Gold Kauf“ berechnete sich die Goldmenge ausweislich § 2 Abs.2 AGB nach dem auf der Homepage der PIM veröffentlichten Preis „KGK-Preis für 1 Gramm Gold“, welcher „auf der Basis des Fixing-Preises der LBMA für verarbeitetes Gold mit einem Aufschlag kalkuliert“ wurde.Dass die Beklagte bei ihrem Vermittlungsgespräch die Klagepartei darauf hingewiesen hat, dass der von der PIM festgesetzte Goldpreis (unter Umständen erheblich) von dem börslichen oder marktüblichen Goldpreis abweichen konnte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Der Verweis auf den entsprechenden Passus der AGB sowie die Behauptung der Beklagten, sie habe der Klagepartei erläutert, dass beim Bonusgoldkauf+ nicht der börsliche Goldpreis maßgeblich sei, genügt insoweit nicht für eine vollständige Information des Anlageinteressenten. Entsprechende Angaben haben auch ersichtlich Auswirkungen auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der entsprechenden Goldkaufverträge. Insbesondere relativiert sich dadurch der „Vorteil“ des in der Bewerbung der Anlage besonders hervorgehobene „Bonusgoldes“, welches sich der Kunde bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich (wenn auch nicht vollständig, zumindest aber teilweise) über einen zu hohen Kaufpreis für das erworbene Gold „erkauft“.

      Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 08.01.2019, Az. XI ZR 535/17) abgestellt und die Auffassung vertreten haben, die Beklagte habe auf entsprechende Umstände nicht hinweisen müssen, erging die entsprechende Entscheidung zur Frage, ob eine finanzierende Bank auf eine etwaige sittenwidrige Überhöhung des von ihr finanzierten Kaufpreises für eine Immobilie hinweisen muss und ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt eines unterlassenen Hinweises im Rahmen der Anlagevermittlung von vornherein nicht vergleichbar.

      b) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht auch insoweit verletzt, als sie nicht im Beratungsgespräch darauf hinwies, dass die Klagepartei beim Produkt „Bonusgoldkauf+“ entgegen den durch die entsprechenden Auftragsformulare erweckten Eindruck („Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold in Form von Barren mit Zertifikat“) tatsächlich kein Eigentum an „physischem Gold“ erwarb, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Goldmenge.
      Ausweislich der Auftragsformulare musste ein durchschnittlich informierter Interessent davon ausgehen, dass er an der erworbenen Goldmenge unmittelbar (in Form von Goldbarren) Eigentum erwirbt. Nicht anders konnte die entsprechende Überschrift „Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold in Form von Barren“ verstanden werden.

      Tatsächlich erwarb ein Anleger jedoch nur dann zeitnah zum Abschluss des Goldkaufes Eigentum an entsprechenden Goldbarren, wenn er im Auftragsformular „Sofort Auslieferung“ wählte. In diesem Falle kam er allerdings nicht in den Genuss des beworbenen Bonusgoldes. Hierfür musste er – wie im vorliegenden Fall – Depoteinlagerung (vgl. § 5 AGB Bonusgoldkauf+) wählen. In diesem Fall erwarb der Käufer hingegen lediglich einen „nur schuldrechtlichen Anspruch“ auf Übereignung des von ihm erworbenen Goldes (vgl. § 4 Abs. 2 AGB Bonusgoldkauf+). Entsprechendes ist zwar bei genauem Studium § 4 Abs. 2 der AGB „Bonusgoldkauf+“ zu entnehmen. Allerdings hätte es hier vor dem Hintergrund, dass entgegen des in der Überschrift des Auftrags erweckten Eindruckes, dass man Eigentum an Goldbarren erwirbt, im Falle der gewählten Option „Depoteinlagerung“ nach Auffassung der Kammer eines gesonderten klarstellenden Hinweises der Beklagten bedurft, dass tatsächlich doch kein Eigentum an der entsprechenden Goldmenge erworben wird.
      Dass die Beklagte einen solchen Hinweis erteilt hat, behauptet sie hingegen nicht substantiiert. Ein bloßer Verweis darauf, sie habe der Klagepartei die konzeptgemäße Sicherung des Auslieferungsanspruches anhand der AGB erläutert, genügt insoweit nicht. Sofern die Beklagte des Weiteren ausführt, die Klagepartei habe die entsprechenden umfassenden Regelungen in den AGB nachlesen können, ist bereits weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klagepartei eine entsprechende Möglichkeit vor Unterzeichnung der Aufträge überhaupt hatte.

      Bei dem Produkt „Kinder Gold Kauf“ gilt im Ergebnis nichts anderes. Entgegen den durch den Passus „“Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold in Barren“ erwarb die Klagepartei gerade nicht “physisches“ Eigentum an bestimmten, ihr dann gehörigen Goldbarren, sondern lediglich (vgl. § 8 der AGB „Übereignung“) „einen Miteigentumsanteil an der in dem Behältnis (§8(1)) befindlichen Gesamtmenge an Gold…“.

      c) Hinzu kommt, dass das zur Sicherung des Herausgabeanspruchs eingeräumte Sicherungseigentum im Falle der Insolvenz (sofern eine entsprechende Sicherungsübereignung überhaupt hinreichend bestimmt und wirksam war) gem. § 6 Abs. 3 ABG (Bonusgoldkauf+) lediglich auf „Absonderung des durch die Sicherungsübereignung gesicherten Vermögens“ gerichtet war.

      d) Ob darüber hinaus die Beklagte auch dadurch eine Pflichtverletzung begangen hat, dass sie die Anlage auch im Übrigen nicht hinreichend auf ihre Plausibilität prüfte, nicht auf eine nach Behauptung der Klagepartei 15 % übersteigende Provision hinwies sowie schließlich auch nicht auf das bestehende (Total-) Verlustrisiko, bedurfte vor dem Hintergrund der obenstehenden Feststellungen keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagte haftet in jedem Falle aufgrund der oben näher ausgeführten Verstöße gegen ihre Auskunftspflicht.

    3. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klagepartei, so sie denn von der Beklagten ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Berechnung des Kaufpreises anhand des teureren 1 g-Barren-Preises, welcher zudem von der PIM selbst festgesetzt wurde, erfolgte und sie zudem tatsächlich kein (im Falle des Produktes „Kinder Gold Kauf“ Allein-)Eigentum an den entsprechenden Goldbarren erwarb, sondern lediglich einen – unzureichend gesicherten – schuldrechtlichen Herausgabeanspruch, die streitgegenständliche Goldanlage nicht getätigt hätte (Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. II ZR 273/12).Die Klagepartei hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Anlagesumme von 10.000,00 € zuzüglich 299,00 € Einrichtungsgebühr (Bonusgoldkauf+) sowie von 700,00 € (Kinder Gold Kauf), insgesamt mithin 10.999,00 €, Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übernahme der streitgegenständlichen Verträge. Insoweit war desweiteren auf entsprechende Klageanträge festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der entsprechenden Anträge jeweils in Verzug befindet. Im übrigen war die Klage abzuweisen.Soweit die Klagepartei dagegen einen weitergehenden Schaden (entgangenen Gewinn) in Höhe von 2 % geltend macht, ist zwar davon auszugehen, dass die Klagepartei ihr Geld im maßgeblichen Zeitraum dann anderweitig angelegt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte kann insoweit hingegen gem. § 287 ZPO lediglich von einer Rendite von 1 % p.a. ausgegangen werden, welche nach Kenntnis der Kammer im maßgeblichen Zeitraum maximal für nicht risikobehaftete Anlagen hätte erzielt werden können.
    4. Zinsen stehen der Klagepartei in geltend gemachter Höhe ab Rechtshängigkeit zu.
    5. Soweit die Klagepartei schließlich Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten begehrte, war die Klage gleichfalls abzuweisen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass bereits vor dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen, mit dem diese unter Fristsetzung zur Schadensersatzzahlung aufforderte, die Beklagte bereits in Verzug geraten war.
    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erging gem. § 3 ZPO.

     

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