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EuGH Urteil 09.09.2021 – Fast alle Autokredite und private Darlehen noch heute widerrufbar

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    Mit Entscheidung vom 09.09.2021 in den Rechtssachen mit den Az. C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 hat der EuGH ein (weiteres) wegweisendes Urteil zur Frage der Widerrufbarkeit von Autokrediten getroffen. Nach der Entscheidung des EuGH zum Inhalt mehrerer Pflichtangaben dürfte so gut wie jeder KFZ-Darlehensvertrag als fehlerhaft zu beurteilen sein. Dies wiederum führt dazu, dass die Verträge auch heute noch wirksam widerrufen werden können.

    Der EuGH hat insbesondere der Rechtsprechung des BGH in mehreren Punkten eine deutliche Absage erteilt. Der BGH hatte eine Vielzahl von Pflichtangaben für hinreichend deutlich erachtet und zusätzlich noch behauptet, der EuGH würde dies auch so sehen, so dass keine Vorlage an den EuGH notwendig sei. Dass dies nicht zutrifft, hat der EuGH jetzt klargestellt.

    So hat der EuGH entschieden, dass folgende Pflichtangaben in einem Darlehensvertrag enthalten sein müssen, damit die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt:

    1. Es muss in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes beschrieben werden. Bei einem Verzugszinssatz nach Maßgabe des sich ändernden Basiszinssatzes muss die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen so beschrieben werden, dass die Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist. Außerdem muss die auch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes angegeben werden.
    2. Im Kreditvertrag muss weiter die Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so konkret angegeben werden, dass die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen durch den Verbraucher bestimmt werden kann.
    3. Im Kreditvertrag müssen die wesentlichen Informationen über außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, angegeben werden. Ein Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück reicht nicht aus.

    Abschließend stellt der EuGH noch klar, dass sich die Bank nicht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen kann, wenn sie die vorstehenden Informationen nicht ausreichend erteilt hat.

    Was bedeutet dies für Verbraucher?

    Mit diesem Grundsatzurteil dürften die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Widerrufs einer Autofinanzierung oder eines privaten Darlehens erheblich gestiegen sein. Nach unserer Auffassung dürfte die überwiegende Zahl der in den letzten Jahren geschlossenen Verträge die Vorgaben des EuGH nicht erfüllen, so dass diese noch heute widerrufen werden können. Auch hat sich der EuGH klar gegen die Argumente Rechtsmissbrauch und Verwirkung positioniert, die von Bankenseite regelmäßig angeführt werden.

    Dies bedeutet für Verbraucher nun die Möglichkeit, sich vorzeitig von einem Darlehensvertrag zu lösen und die geleisteten Ratenzahlungen und eine Anzahlung zurückfordern zu können. Nach Auffassung z.B. des OLG Düsseldorf sind nach Widerruf keine Zinsen mehr geschuldet und bei einem Wertersatz für die Fahrzeugnutzung ist die Händlermarge abzuziehen. Damit ist nicht nur eine Lösung von einem Vertrag möglich, sondern es ergeben sich erhebliche finanzielle Vorteile durch den Widerruf. Auch Nachforderungen durch Mehrkilometer oder Mängeln kann entgegengetreten werden.

    Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt regelmäßig die Verfahrenskosten, so dass für Verbraucher kein Risiko besteht.

    Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und fordern Sie eine kostenlose Einschätzung Ihrer Widerrufsmöglichkeiten an. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und unverbindlich und geben Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten.

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren im Schwerpunkt mit dem Widerruf von Darlehensverträgen und Leasingverträgen und konnte bereits eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zu Gunsten von Verbrauchern erreichen. Auch Stiftung Warentest führt Rechtsanwalt Bender in der Liste erfolgreicher Anwälte im Bereich Widerrufsrecht von Darlehensverträgen und Autokrediten.

     

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