Wer mit der Volksbank ab dem 21.03.2016 einen Immobiliardarlehensvertrag geschlossen hat und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat (oder eine solche zahlen soll), kann diese möglicherweise erfolgreich zurückfordern (oder muss erst gar keine bezahlen).
Angaben zur Berechnung unklar
Das LG Konstanz hat mit Urteil vom 08. Dezember 2020 – C 4 O 155/20 entschieden, dass die Angaben der Volksbank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend sind. Das Landgericht bemängelte dabei insbesondere:
Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Angaben der Beklagten in dem vorliegend streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zur Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung als unzureichend. So ist in Ziff. 8 des vorgenannten Vertrages hinsichtlich der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung davon die Rede, dass es auf den Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung ankomme, womit die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche, gemeint sei.
Rechtsfolge ist es gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass bei unzureichender Angabe der Berechnungsmethode keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet ist. Für Immobiliardarlehen gilt dies für alle Verträge die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden.
Eigenen Volksbank-Kreditvertrag prüfen auf Ziffer 8.
Da die Volksbanken deutschlandweit identische Formulare für Darlehensverträge nutzten, findet sich der vom Landgericht Rostock bemängelte Absatz in einer Vielzahl von Verträgen verschiedener Sparkassen. Verbraucher können in einem ersten Schritt prüfen, ob unter Ziffer 8 im eigenen Vertrag Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind. Ist dies der Fall, spricht viel dafür, dass die Angaben nach der Auffassung des LG Konstanz unzutreffend sind.
Aber auch andere Formulierungen in anderen Formularen der Volksbanken enthalten Fehler und können zum Entfallen des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Verjährung von Ansprüchen möglich
Die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung ist innerhalb von drei Jahren nach Zahlung möglich, wobei die Dreijahresfrist erst zum Jahresende des Jahres der Zahlung beginnt. Wer z.B. 2019 eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese bis 31.12.2022 zurückfordern. Um eine mögliche Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, sollten Darlehensnehmer möglichst kurzfristig die eigenen Ansprüche geltend machen oder verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Darlehensnehmern im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen und Widerrufsrechten und hat eine Vielzahl von Entscheidungen zu Gunsten von Darlehensnehmern erzielen können.
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