Das Landgericht Stuttgart gewährt einem Mercedes-Käufer (hier Mercedes C-Klasse) Schadenersatz gegen die Daimler AG. Mit der Entscheidung vom 17.01.2019 (Az. 23 O 180/18) urteilte das Landgericht, dass die Daimler AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat und den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
Die Daimler AG erachtete die mit einem sogenannten „Thermofenster“ versehene Abgasregulierung aus Gründen des Motorschutzes für zulässig. Das Gericht verneinte dies, da der Stickoxidausstoß bei niedrigen Temperaturen dauerhaft zu hoch ausfalle. Laut Urteil muss die Daimler AG Schadenersatz leisten und den Kauf rückabwickeln.
„Thermofenster“ sind unzulässige Abschalteinrichtungen
Die Daimler AG hatte im Prozess eingestanden, dass das Fahrzeug bei niedrigeren Temperaturen einen erhöhten Stickoxidausstoß aufweise (sog. „Thermofenster“). Dies erfolge, um eine Versottung des Motors bei niedrigen Temperaturen zu vermeiden mit dem Zweck, Bauteile des Motors vor Schäden zu schützen.
Diese Argumente ließ das Landgericht nicht gelten. Es kritisierte, dass die Abgasreduzierung bei Temperaturen um die 5 Grad Celsius dauerhaft ausgeschaltet werde und damit nicht den Vorgaben des europäischen Rechts entspricht. Denn die Verordnung (EG) 715/2007 erachtet zwar Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes für zulässig.
Dies gilt nach den Durchführungsbestimmungen aber nur für einen Kaltstart von -7 Grad Celsius und für die Dauer von 400 Sekunden. Diese Beschränkungen missachtet die Daimler AG nach Auffassung des Landgerichts unzweifelhaft deutlich und handelt danach illegal. Das Landgericht Stuttgart wird in seiner Rechtsauffassung durch Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestätigt.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers
Das Landgericht legt in seiner Entscheidung zugrunde, dass die Daimler AG die Käufer bewusst getäuscht hat. Die Daimler AG hat nicht vortrage, welche Personen konkret den Einbau der Abschalteinrichtungen veranlasst haben. Dies unterblieb trotz bestehender Ermittlungspflichten. Damit schlussfolgert das Gericht, dass der Vorstand der Daimler AG den Einbau der Abschalteinrichtungen veranlasst hat.
Dieses Verhalten qualifiziert das Landgericht zudem als sittenwidrig. Die Daimler AG täuscht u. a. die Käufer aus Gewinnstreben unter Einsparung von Entwicklungskosten oder das Unternehmen handelt aus Unfähigkeit der Entwickler, so das Gericht. Gleichzeitig sei die Abschalteinrichtung im Genehmigungsverfahren bewusst verschleiert worden. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Landgerichts den Vorwurf sittenwidrigen Handelns.
Käuferrechte gegen Daimler AG
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stärkt Ansprüche von Fahrzeugkäufern der Marke Mercedes. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die über ein sogenanntes „Thermofenster“ verfügen. Da die Daimler AG viele Fahrzeuge unmittelbar verkauft, stehen den Käufern in vielen Fällen auch Gewährleistungsrechte gegen die Daimler AG zu. So hat der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 22.02.2019 auf seine vorläufige Rechtsauffassung verwiesen, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Mangel nach § 434 BGB darstellen.
Mithin haben Käufer betroffener Fahrzeuge gegen den Verkäufer nach höchstrichterlicher Auffassung Gewährleistungsrechte. Dies kann laut Hinweisbeschluss sogar in eine Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs für das mangelhafte Fahrzeug münden.
Bereits das Landgericht Hanau (Urteil v. 07.06.2018, Az. 9 O 76/18) und das Landgericht Karlsruhe (Versäumnisurteil v. 05.06.2018, Az. 18 O 24/18) hatten die Daimler AG jeweils im Juni 2018 auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufs verurteilt.
Die ARES Rechtsanwälte vertreten bereits deutschlandweit Fahrzeuginhaber der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche, BMW und Mercedes Benz gegen Autohändler und Hersteller. Die ARES Rechtsanwälte haben bereits mehrere Urteile für Käufer erstritten. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeugkauf per E-Mail, Fax oder Post zu.
Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen kurzfristig eine Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Für Fragen hierzu nehmen Sie unverbindlich zu uns telefonisch Kontakt auf.