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LG Köln: Sparkasse Online-Banking-Betrug: Bank haftet auch bei Freigabe von pushTAN

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    Über eine gar nicht so seltene Konstellation des Betrugs im Zusammenhang mit Online-Banking hatte das Landgericht Köln mit Urteil vom 08.01.2024, 22 O 43/23 zu entscheiden.Der Bankkunde wurde mit ihm zutreffend angezeigter Telefonnummer der Sparkasse von einem vermeintlichen Mitarbeiter angerufen. Dieser gab vor, es müsse die Karte des Kunden nach Betrugsvorfällen wieder entsperrt werden. Dies müsse der Kunde durch eine pushTAN bestätigen. Der Bankkunde erhielt eine unverdächtige pushTAN mit der Angabe „Registrierung Karte“. Was er nicht wusste: Mit dieser pushTAN erteilte er die Freigabe für die Aktivierung von ApplePay auf dem Mobiltelefon eines Betrügers. Dieser nahm damit erhebliche Verfügungen vor.

    Die Sparkasse berief sich darauf, es sei grob fahrlässig eine PushTAN nach telefonischer Aufforderung zu bestätigen. Dies sah das Landgericht Köln jedoch ganz anders.

    „Schon nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es hier allerdings beim Kläger an einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers. Das Verhalten des Klägers ist danach jedenfalls nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbar zu werten.“

    Der Bankkunde musste nicht wissen, dass Anrufe unter falscher angezeigter Nummer (Call-ID Spoofing) erfolgen können und durfte auf die Richtigkeit des Anrufs vertrauen. Auch war die Information in der PushTAN „Registrierung Karte“ kein ausreichender Hinweis darauf, dass auf einem Mobiltelefon ApplePay installiert werden soll. Auch der Hinweis nur „explizit beauftragte“ Aufträge freizugeben begründete keine grobe Fahrlässigkeit, da der Auftrag telefonisch beauftragt wurde. Damit war nach überzeugender Auffassung des Landgerichts Köln nicht alleine der Bankkunde schuld an dem verursachten Schaden und sein Handeln war auch nicht grob fahrlässig.

    Die Sparkasse wurde durch das Gericht daher verpflichtet, den Schaden in Höhe von fast EUR 10.000,00 dem Konto des Klägers wieder gutzuschreiben.

    Auch von einem Betrug betroffen? Anwalt hilft sofort

    Um der Bank oder Sparkasse auf Augenhöhe entgegentreten zu können, ist eine fachanwaltliche Vertretung regelmäßig sinnvoll. Gegenüber dem Kunden wird zunächst meist der Eindruck erweckt, man habe ohnehin keine Chance gegen die übermächtige Bank oder Sparkasse. Dies trifft jedoch gerade nicht zu. In vielen Fällen lenken Bank und Sparkassen schon außergerichtlich ein, wenn ein Fachanwalt eingeschaltet wird und bieten einen Vergleich an. Sollte keine Einigung erzielbar sein, steht der Weg zu den Gerichten offen. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen meist die Kosten, so dass kein hohes Kostenrisiko besteht.

    Auch von einer unberechtigten Abbuchung betroffen? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender hat Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen gegen die genannten Banken und Sparkassen und weitere Kreditinstitute und vertritt betroffene Bankkunden deutschlandweit außergerichtlich und gerichtlich. Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung zur Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

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