In einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 10 O 282/19) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für geleistete Zins- und Tilgungszahlungen nach Widerruf gegen die DKB (Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft) zahlte die Bank nach Klageeinreichung die geforderte Summe.
Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie bei einer Rechtsvorgängerin der DKB abgeschlossen. Im Jahre 2016 hatte er den Widerruf erklärt. Eine gütliche Einigung konnte in der Folge nicht erzielt werden.
Nach Klageeinreichung gab die Bank jeglichen Widerstand auf und zahlte Anfang 2020 den geforderten Nutzungsersatz vollständig an den Kläger aus. Das Landgericht gab der Bank auch die Zahlung der gesamten Prozesskosten auf. Für den Kläger ein voller Erfolg.
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Für alle Darlehensverträge zur Finanzierung einer Immobilie, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, kann noch heute in vielen Fällen erfolgreich ein Widerruf erklärt werden.
Nach einem Widerruf ist keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr geschuldet. Eine Ablöse aus Eigenmitteln oder zinsgünstige Umfinanzierung ist möglich. Die Bank muss außerdem Nutzungsersatz für alle erhaltenen Zahlungen herausgeben. Wie der vorstehende Fall zeigt, kann sich der Widerruf schon wegen des Nutzungsersatzes mehr als lohnen.
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