Mit Urteil vom 23.11.2023, 2 O 312/22 – HIER ABRUFBAR hat das Landgericht Karlsruhe eine Sparkasse zur Rückbuchung von EUR 42.182,68 verurteilt (Rechtskraft des Urteils unbekannt).
Der Fall ist exemplarisch für eine Vielzahl von Fällen, bei denen Betrüger auf einem fremden Smartphone eine Zahlungsmöglichkeit wie Apple Pay, Google Pay oder die bankeigene App des Kreditinstituts installieren und freischalten, so dass dann, ohne dass der betroffene Kunde etwas merkt, alleine mit diesem Smartphone bezahlt werden kann. Die Betrüger gehen dann auf Einkaufstour oder heben Geld an Supermarktkassen ab. Der Kunde merkt manchmal mehrere Tage nichts davon.
Fällt der Betrug auf, weil die eigene EC-Karte oder Kreditkarte nicht mehr funktioniert, sind oft schon große Schäden entstanden. Banken und Sparkassen verweigern dann regelmäßig die Erstattung mit dem Hinweis, das System sei sicher und der Kunde müsse daher die Freischaltung auf dem fremden Gerät selbst veranlasst haben und die Zahlungen selbst autorisiert haben.
Doch für eine solche Behauptung liegt die Beweislast bei der Bank oder Sparkasse, so dass die Sparkasse mit diesem Argument vor dem Landgericht Karlsruhe keinen Erfolg hatte:
„Eine wirksame Autorisierung liegt für die hier streitgegenständlichen 122 Zahlungsvorgänge nicht vor. Die Beklagte hat keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Autorisierung der einzelnen Transaktionen durch den Kläger vorgebracht.“
Auch die Behauptung der Sparkasse, der Bankkunde habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, so dass die Bank einen Schadensersatzanspruch besitze, ließ das Gericht zu Recht nicht gelten. Denn grobe Fahrlässigkeit setzt das Außerachtlassen jeglicher gebotenen Sorgfalt voraus und ist damit eine Ausnahmefall. Auch hier liegt die Beweislast bei der Bank. Liegt nur „normale“ Fahrlässigkeit vor, haftet der Kunde gerade nicht. So war der Fall auch hier:
„[…] fällt dem Kläger kein solches Verhalten zur Last, das die Bewertung als grob fahrlässig rechtfertigen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er allenfalls leicht fahrlässig das Bezahlverfahren Apple-Pay über die push-Tan-App auf seinem iPhone für das fremde iPhone des unbekannten Täters in einer besonderen Situation mit Ablenkungspotential versehentlich freigegeben hat, ohne dies zu bemerken und zu realisieren.“
Da das Gericht zu Recht auch kein sonstiges Mitverschulden des Kunden am Schaden erkennen konnte, verpflichtete es die Bank zur Rückbuchung der betrügerisch abgebuchten Beträge von EUR 42.182,68.
Was sollen Betroffene tun?
Lassen Sie sich von ablehnenden Schreiben der Banken oder Sparkassen, die Ihnen ein Fehlverhalten vorwerfen, nicht beeindrucken, sondern holen Sie sich eine fundierte kostenlose und unverbindliche Erstberatung Ihres Falls durch einen Fachanwalt für Bankrecht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Simon Bender vertritt Mandanten deutschlandweit und hat bereits eine Vielzahl von Urteilen und positiven Vergleichen für Bankkunden erzielt. In vielen Fällen kann auch eine vorteilhafte außergerichtliche Lösung erzielt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, setzt die BENDER Rechtsanwaltskanzlei Ihre Interessen deutschlandweit auch gerichtlich durch. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen die Kosten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.