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Kreditwiderruf OLG Frankfurt: Widerrufsbelehrung der Commerzbank vom 28.06.2010 fehlerhaft

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    Mit Beschluss vom 20.02.2019 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 23 U 89/18) die Widerrufsbelehrung eines mit der Commerzbank am 28.06.2010 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrages für fehlerhaft erklärt.

    Die von der Commerzbank erteilte Widerrufsbelehrung enthielt „entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (wie Erhalt von Vertragsurkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist.“

    Der Beschluss ist auszugsweise auf unserer Website abrufbar.

    Der Senat stellte außerdem klar, dass dieser Fehler auch bei einem Präsenzgeschäft bestehen bleibe, also der Unterzeichnung des Darlehensvertrages z. B. in einer Filiale der Bank. Belehrungsmängel seien nicht durch Erteilungsumstände „präzisierbar“.

     

    Was bedeutet die Entscheidung für Darlehensnehmer?

    Wer einen Immobiliardarlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen hat, sollte diesen auf Fehler der Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte oder fehlende Pflichtangaben prüfen lassen. Wie die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, finden sich in vielen Verträgen Fehler, sodass ein Widerruf noch heute erklärt werden kann. Mit einem Widerruf entstehen Ansprüche gegen die Bank auf Nutzungsersatz für bereits geleistete Zahlungen, eine Vorfälligkeitsentschädigung kann vermieden werden und eine zinsgünstige Umschuldung ist möglich. Gerade bei bereits lang laufenden Verträgen sind regelmäßig hohe Nutzungsersatzansprüche möglich.

    Gerne geben wir auch Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und prüfen Ihre Darlehensunterlagen auf mögliche Belehrungsfehler. Nehmen Sie zu uns unverbindlich Kontakt auf.

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