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LG Erfurt, Urteil vom 08.03.2019, Az. 9 O 480/18

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    LG Erfurt, Urteil vom 08.03.2019, Az. 9 O 480/18

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019

    für Recht erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. XXX über nominal 800,02 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 05.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.806,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.961,84 EUR seit 30.03.2018 und aus weiteren 2.844,40 EUR seit 01.10.2018 zu zahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz V-Klasse V250 Bluetec ED/L 3200, Fahrgestellnummer XXX, seit 30.03.2018 in Annahmeverzug befunden hat.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2018 zu zahlen.
    5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeuges Mercedes Benz V-Klasse V250 Bluetec ED/L 3200, Fahrgestellnummer XXX zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
    6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.
    7. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger macht Feststellungs- und Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und einem Pkw-Kaufvertrag geltend. Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Wertersatz.

    Der Kläger hat unter dem 05.09.2014 bei dem Vertragshändler XXX einen Pkw Mercedes-Benz V-Klasse V250 Bluetec ED/L 3200 zum Kaufpreis von 56.300,02 EUR bestellt und in der Folge ausgeliefert bekommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises hat der Kläger durch Vermittlung der Verkäuferin mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen (netto) Darlehensbetrag in Höhe von 53.800,02 EUR zu einem effektiven Jahreszins von 2,99 % p. a. abgeschlossen. Das Darlehen war in 48 Raten zu je 568,88 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 31.584,30 EUR, fällig im Oktober 2018, zurückzuzahlen. Bezüglich dieser Schlussrate war vereinbart, dass auf Wunsch des Darlehensnehmers der Verkäufer das finanzierte Fahrzeug zu dieser Schlussrate zurück kauft. Bei Klageerhebung im Mai 2018 hatte der Kläger 25 Raten zu je 568,88 EUR sowie einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR als Anzahlung, mithin insgesamt einen Betrag von 26.961,84 EUR, geleistet. Bis zum 30.09.2018 hat der Kläger sodann Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 29.806,24 EUR (48 Raten zu je 568,88 EUR sowie die Anzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR) geleistet. Anfang Oktober 2018 erfolgte ein Rückkauf des Fahrzeugs in Höhe eines Ankaufswerts von 30.112,26 EUR.

    Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.02.2018 seine Vertragserklärung im Hinblick auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Er begründet sein Recht zum Widerruf zum einen damit, dass der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung die nach den Gestaltungshinweisen in dem gesetzlichen Muster einzufügenden Unterüberschriften fehlten und dies einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstelle, was zur Unwirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung führe. Weiterhin sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die dort angegebenen Zinsbeträge irreführend. So werde bei den Widerrufsfolgen angegeben „…den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. In der Folge wird der Zinsbetrag mit „..0,00 EUR“ angegeben, was jedoch nicht dem vereinbarten Zinssatz von nominal 2,99 % p.a. entspreche. Darüber hinaus seien auch bestimmte Pflichtangaben durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß erfolgt. So fehle die Angabe der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde. Ebenso seien die Angaben zu den Kündigungsmöglichkeiten bzw. dem insoweit einzuhaltenden Verfahren nicht ordnungsgemäß. Dies führe letztlich dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht angelaufen sei.

    Der Kläger beantragt:

      1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. XXX über nominal 800,02 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 05.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
      2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.806,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.961,84 EUR seit 30.03.2018 und aus weiteren 2.844,40 EUR seit 01.10.2018 zu zahlen.
      3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz V-Klasse V250 Bluetec ED/L 3200, Fahrgestellnummer XXX, seit 30.03.2018 in Annahmeverzug befunden hat.
      4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2018 zu erstatten.

    Die Beklagte beantragt Klageabweisung und darüber hinaus (hilfsweise) im Wege der Widerklage:

    Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeuges Mercedes Benz V-Klasse V250 Bluetec ED/L 3200, Fahrgestellnummer XXX zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

    Der Kläger beantragt Abweisung der (Hilfs-)Widerklage.

    Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Darüber hinaus bestreitet sie, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Da sie auf eine Zinszahlung nach (14-tägigem) Widerruf verzichtet habe, sei auch die Angabe des Tageszinses mit 0,00 % zutreffend und nicht irreführend. Sie wendet zudem ein, dass der Widerruf unter Berücksichtigung des Normzwecks des Widerrufsrechts hier eine unzulässige Rechtsausübung darstelle bzw. ein Widerrufsrecht verwirkt sei.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist statthaft erhoben.

    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt ergibt sich aus § 29 ZPO.

    Bei einer negativen Feststellungsklage ist im Rahmen des § 29 ZPO der Wohnsitz des Schuldners maßgebend, dies gilt auch bei der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank (vgl. LG München I, 09.02.2018, 29 U 1438/17). Verlangt der Darlehnsnehmer, wie hier der Kläger, nach Widerruf seiner Vertragserklärung die Rückabwicklung des Darlehnsvertrages und zudem auch die Rückabwicklung des mit diesem verbundenen Kaufvertrages ist gemäß § 29 ZPO der maßgebliche Erfüllungsort derjenige Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 29, Rz. 25 „Kaufvertrag“). Sowohl der Wohnsitz des Klägers in XXX als auch XXX als Ort, an dem sich die Kaufsache, hier der
    Pkw Mercedes-Benz, nach Widerruf des Vertrages befunden hat, begründen danach eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Erfurt.

    Die vom Kläger begehrte negative Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Zahlung insbesondere des Vertragzinses und der Tilgung hat, ist zulässig; insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne der Regelung des § 256 ZPO.

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel nach dieser Vorschrift gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus einem Rechtsverhältnis einen Anspruch gegen den Kläger zu haben (vgl. BGH, 16.05.2017, IX ZR 1806/15). Da die Beklagte das klägerische Widerrufsrecht bestritten hat, zielt ihre Rechtsverteidigung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger. Dieser muss sich auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage verweisen lassen. Das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger infolge des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend zu machen vermag, lässt sich nicht mit einer Leistungsklage abbilden (vgl. BGH, 21.02.2017, IX ZR 467/15).

    Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 gestellten Klageanträge zu Ziffer 2-4 sind, obwohl sie unter der Bedingung der Zulässigkeit des Klageantrags zu Ziffer 1 stehen, ebenfalls zulässig, da es sich bei dieser Bedingung um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt (vgl. LG Ellwangen, 25.01.2018, 4 0 232/17; Zöller, a.a.O., § 253 Rz. 1).

    Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch begründet.

    Der Kläger hat seine dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu Grunde liegende Willenserklärung wirksam mit Schreiben vom 05.02.2018 widerrufen, §§ 495, 355 BGB. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.war mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsinformation übermittelt, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht. Allein in diesem Fall wird der Verbraucher in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will.

    Die von der Beklagten im Darlehensvertrag, welcher aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinne des § 13 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag ist, enthaltene Widerrufsinformation erweist sich als irreführend, da sie über den im Falle des Widerrufs vom Kläger geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt aufklärt.

    Die Kammer schließt sich in soweit zur Begründung der vom Landgericht Stuttgart im Urteil vom 21.08.2018, Aktz.: 25 0 73/18 vertretenen Auffassung an. Danach ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen im vorliegenden Fall irreführend und damit nicht ordnungsgemäß, da es zum einen in der Belehrung heißt, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „…für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ hat. Dieser beträgt unstreitig 2,99 % p.a.. Zum anderen findet sich jedoch zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, das „…pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 % zu zahlen“ ist. Bei einem Durchschnittsverbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und ist objektiv geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, 12.07.2016, IX ZR 564/15). Dies zumal, als in den Darlehensbedingungen unter Xl., Ziffer 5 der Hinweis zu finden ist, dass bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten sind, was ebenfalls im Widerspruch zur Angabe in der Widerrufsbelehrung steht, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist. Die Beklagte kann sich hier auch nicht auf eine Schutzwirkung des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung berufen. Maßgebliches Muster ist vorliegend die Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung. Nach § 6 Abs. 2 EGBGB muss im Vertrag für den Fall des Widerrufs ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Nach dieser Regelung hätte die Beklagte in dem Teil „VViderrufsfolgen“ den Zinsbetrag konkret angeben müssen. Das Muster der Anlage 7 enthält in soweit als Gestaltungshinweis unter Nr.3. die Aufforderung „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben“. Die Beklagte hat hier als Zinsbetrag „0,00 EUR“ eingefügt, was jedoch nicht dem vereinbarten Sollzinssatz entspricht. Sie hat es danach versäumt, den Gestaltungshinweis Nr. 3 zur Musterbelehrung entsprechend umzusetzen.

    Die Ausübung des klägerischen Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles auch weder treuwidrig, noch ist ein Tatbestand der Verwirkung im Sinne des § 242 BGB ersichtlich.

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers liegt nicht vor.

    Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, 07.05.2014, IV ZR 76/11; 12.07.2016, XI ZR 501/15). Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages käme eine solche in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechtes und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch die gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten. Es ist jedoch weder ersichtlich, noch von der Beklagten so vorgetragen, dass der Kläger etwa in Kenntnis seines Widerrufsrechts zunächst von einem Widerruf Abstand genommen und weiter den Darlehensvertrag bedient hat.

    Der Tatbestand einer Verwirkung ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, dass der Verbraucher seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen werde. Es ist dem Darlehensgeber während der laufenden Vertragsbeziehung nämlich jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, 12.07.2016, XI ZR 564/15).

    Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehnsvertrages ist der Kläger nicht mehr an seine auf den Abschluss des mit diesem Vertrag verbundenen Pkw-Kaufvertrages gerichtete  Willenserklärung gebunden, § 358 Abs. 3 BGB a. F.. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufvertrages bezüglich des Pkw Mercedes-Benz, weshalb es sich in soweit um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB a. F. handelt.

    Infolge des wirksamen Widerrufs entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F. tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Widerrufsfolgen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein (vgl. BGH, 18.01.2011, XI ZR 356/09). Die Rückabwicklung findet allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber in Form eines Forderungsdurchgriffs statt, so dass der Verbraucher vom Darlehensgeber die geleisteten Ratenzahlungen und auch eine etwaige Anzahlung heraus verlangen kann (vgl. BGH, 10.03.2009, XI ZR 33/08). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche Leistungen beschränkt ist, die aus dem eigenen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistung an den Unternehmer finanziert hat (vgl. BGH, 03.03.2016, IX ZR 132/15).

    Im Falle eines verbundenen Kaufvertrages muss der Darlehensnehmer seinerseits das Fahrzeug an den Darlehensgeber herausgeben. Er ist dabei gemäß § 357 Abs. 4 BGB a.F. vorleistungspflichtig. Anders als gemäß § 348 BGB, der auch nicht analog anwendbar ist, ist die Rückgabepflicht daher nicht Zug um Zug zu erfüllen (vgl. Palandt, BGB, 77, Auflage, § 357 Rz, 5). Vorliegend ist die Vorleistungspflicht des Klägers indes entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat, Die Vorleistungspflicht einer Partei entfällt jedoch, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig die Erfüllung verweigert (vgl. BGH, 20.12.1996, V ZR 207 20/95). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte erklärte bereits mit Schreiben vom 26.03.2018, der Widerruf sei verspätet, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit hat sie die Rückabwicklung der Verträge und mithin auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs von der Klägerin herauszugebenden Fahrzeuges verweigert.

    Der Kläger hat danach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 29.806,24 EUR (48 Raten á 568,88 EUR sowie die Anzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR).

    Soweit gemäß § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. der Darlehensnehmer nach Widerruf des Darlehnsvertrages grundsätzlich verpflichtet ist, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel den vertraglich vereinbarten Sollzins zu entrichten, steht der Beklagten hier infolge der Rückabwicklung ein solcher (Gegen-)Anspruch nicht begründet zur Seite, da ein entsprechender Anspruch in Folge der diesbezüglichen Regelungen in der Widerrufsinformation (0,00 EUR) sowie in den Darlehensbedingungen unter IX., Ziffer 5 ausgeschlossen ist.

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit 30,03,2018 gern. § 293 BGB in Annahmeverzug befunden hat. Das gemäß § 256 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse folgt aus dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug, da sie diese ernsthaft und endgültig, wie bereits ausgeführt, verweigert hat.

    Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

    In Folge des Wegfalls einer Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz der Klägerseite vom 09.03.2018 wirksam bezüglich der geleisteten Ratenzahlungen und der Anzahlung in Schuldnerverzug gesetzt.

    Die Widerklage der Beklagten ist zulässig und begründet.

    Eine Widerklage kann, wie hier, zulässigerweise unter der aufschiebenden innerprozessualen Bedingung der Klagestattgabe erhoben werden (vgl. BGHZ 132, 398). Nachdem streitig ist, ob der Kläger zum Wertersatz verpflichtet ist, besteht auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten.

    Der Kläger schuldet der Beklagten, da der Darlehensvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde, die Erfüllung eines Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des Pkw durch Gebrauch gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB a. F., wenn der Wertverlust über den zur Prüfung der Ware notwendigen Umfang hinausgeht und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht und auch über die Wertersatzpflicht belehrt worden ist. Beides ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat das Fahrzeug über längere Zeit genutzt und ist über sein Widerrufsrecht und dabei grundsätzlich auch über seine Wertersatzpflicht belehrt worden.

    Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den Regelungen der §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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