• Soforthilfe: 0 61 71 / 97 97 57-0

Kostenloser Rückruf

Landgericht Heilbronn Urteil vom 25.03.2019 Az. Bi 6 O 3/19

    Jetzt kostenlose Erstberatung sichern unter: 06171 979757-0

    Oder geben Sie Ihre Kontaktdaten ein, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

    Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
    Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

    Google reCAPTCHA laden

    * Pflichtfeld

    Landgericht Heilbronn, Urteil vom 25.03.2019, Az. Bi 6 O 3/19

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    wegen Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag

    hat das Landgericht Heilbronn – 6. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2019 am 25.03.2019 für Recht erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Wider­rufs aus dem Darlehensvertrag vom 14.11.16 mit der Darlehensnummer XXX keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hat.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.419,13 € nebst Zinsen von 5 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.19 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke Ford Typ Focus Turn. 1.5 TDCi Titanium 2014 mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahr­zeugs in Annahmeverzug befindet.
    4. Die Beklagte wird zur Rückabtretung der an sie abgetretenen Lohn- und Ge­haltsansprüche 7 Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.
    5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: bis 30.000 €

    Tatbestand:

    Der Kläger begehrt die Feststellung, keine Zins- und Tilgungsleistungen aus einem Darlehen mehr zu schulden, hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit eine Zahlung nach Rückgabe eines Fahrzeugs, die Feststellung eines Annahmeverzugs, die Zahlung vorgerichtlicher Kosten und die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche.

    Die Parteien schlossen am 14.11.16 einen Darlehensvertrag. Das Darlehen vermittelte das XXX. Die Darlehensvaluta wurde an das Autohaus bezahlt. Mit Schrei­ben vorn 30.8.18 erklärte der Kläger den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensver­trags gerichteten Willenserklärung. Der Kläger hat die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte hat die  Hilfsaufrechnung erklärt.

    Die Klägerin trägt vor,

    das Landgericht Heilbronn sei nach § 29 ZPO wegen der Besonderheiten des verbundenen Vertrages örtlich zuständig. Ein Feststellungsinteresse sei für den hinreichend bestimmten Feststellungsantrag gegeben. Die Beklagte berühme sich der Ansprüche. Der Widerruf sei nicht verfristet. Der Hinweis auf das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren sei inhaltlich mangelhaft. Auf ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB werde nicht hingewiesen. Die Be­klagte weise lediglich darauf hin, das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibe unberührt. Über das einzuhaltende Verfahren werde nicht aufgeklärt. Der Darlehens­geber müsse verdeutlichen, wann eine Kündigung wirksam ist und wie der Darlehensnehmer kündigen kann. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Schriftlichkeit sei unzureichend. Der Hinweis auf die Unwirksamkeit bei nicht erfolgter 2-wöchiger Rückzahlung sei falsch. Für ei­nen verständigen Verbraucher sei nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmbar, wann es zum Vertragsschluss und somit zum Beginn der Widerrufsfrist komme. Auch der Verweis auf § 492 Abs. 3 S. 1 BGB sei für einen juristischen Laien in seiner Brisanz nicht erkennbar. Die überraschende Klausel sei nichtig. Die Beklagte habe keine Angaben zur Berechnungsme­thode der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Die Beklagte hätte die Berechnungsmethode festschreiben müssen. Die Beklagte hätte nachbelehren müssen. Die Beklagte habe die vom Bundesgerichtshof aufgeführten Rahmenbedingungen nur paraphrasiert. Ein durchschnittlich verständiger Darlehensnehmer könne die Vorfälligkeitsentschädigung weder ausrechnen noch grob abschätzen. Ein Darlehensnehmer müsse bei einer von der Bank mitgeteilten Vorfälligkeitsentschädigungshöhe auf die Richtigkeit der Mitteilung vertrauen, ohne die Mittei­lung überprüfen zu können. Auf den Anspruch eines Darlehensnehmers auf einen unentgelt­lichen Tilgungsplan habe die Beklagte nicht korrekt hingewiesen, da der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit des Tilgungsplans unterblieben sei. In unzulässiger Weise würden sich Pflicht­angaben in Allgemeinen Darlehensbedingungen befinden. Die Darlehensbedingungen seien in sehr kleiner Schriftgröße abgedruckt worden. Die Schriftgröße variiere zwischen 1,025 mm und 1,406 mm. Eine klare und verständliche Übermittlung sei nicht gegeben. Dies gelte auch für die Pflichtangaben. Die Gesetzlichkeit werde nicht fingiert. Die Beklagte habe die Gestal­tungshinweise 2a und 5a in unzulässiger Weise abgeändert. Die Beklagte habe auf die Händlerserviceleistungen, den Ratenschutzversicherungsbeitritt und den Autocarebeitritt Be­zug genommen. Die Pflichtangaben seien nicht vollständig in der Vertragsurkunde benannt. Einen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs müsse der Kläger nicht leisten. Die Be­lehrung über die Darlehensrückzahlungspflicht sei fehlerhaft erfolgt. Der Kraftfahrzeugkauf­vertrag und das Darlehen seien verbundene Verträge. Der Sollzins sei nicht bis zur Rückzah­lung des Darlehens, sondern nur bis zum Zugang der Widerrufserklärung zu entrichten. Der von der Beklagten genannte Zinsbetrag von 1,87 € halte einen Verbraucher vom Widerruf ab, da er suggeriere, ein Darlehensnehmer müsse pro Tag der Inanspruchnahme des Darle­hens diesen Zins bezahlen.

    Der Kläger stellt folgende Anträge:

    1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 30.8.18 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14.11.16 mit der Darlehensnummer XXX über ursprünglich 23.284 € zum Stichtag 1.11.18 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist:
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 5.419,13 € nebst Zinsen 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11.18 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Ford Focus Turn. 1.5 TDCi Titanium 2014, Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 2.514,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrags aus Antrag zu 1) abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten 7 Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2).

    Die Beklagte beantragt

    Klageabweisung.

    Die Beklagte trägt vor,

    das Landgericht Heilbronn sei örtlich unzuständig. Mit dem Klageantrag zu 1 beantrage der Kläger eine Feststellung, um im Falle des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 2-5 Ansprü­che durchzusetzen, was rechtsmissbräuchlich sei. Die örtliche Zuständigkeit des Landge­richts Heilbronn werde konstruiert. Der Widerruf sei verfristet. Der Darlehensvertrag enthalte die nötigen Pflichtinformationen und die Widerrufsinformation. § 492 Abs. 3 S. 1 BGB be­stimme lediglich den Anspruch auf Übergabe einer Abschrift des Vertrags. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB genüge die Übergabe einer Abschrift des Darlehensantrags. Die Pflichtangaben seien klar und verständlich. Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündi­gung seien hinreichend. Die Norm des § 314 BGB müsse nicht explizit genannt sein. Da die Angaben in C.V.1c1 des Darlehensvertrags keine Pflichtangaben seien, könnten sie keine fal­schen Pflichtangaben sein. § 489 Abs. 3 BGB sei nicht von § 512 BGB umfasst. Die Ver­tragsbestimmung benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Die Angaben zum Verfah­ren bei einer Kündigung würden exakt dem Urteil des OLG Hamm vom 11.9.17 — 31 U 27/16 entsprechen. Die Angaben zum Fristbeginn würden der Musterbelehrung sprechen. Auf C.V.1a des Darlehensvertrags komme es nicht an, da ausschließlich auf die Widerrufsinformation abzustellen sei. Warum ein durchschnittlicher Verbraucher meinen sollte, dass die Widerrufsfrist schon mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginne, bleibe unklar. Die An­gaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend. Die Beklagte habe auf die Berechnung des Bundesgerichtshofs verwiesen und die maßgeblichen Fakto­ren mit der Kappungsgrenze benannt. Die Angabe einer genauen Berechnungsformel sei nicht erforderlich. Diese sei schwer verständlich und führe zu keinem zusätzlichen Informationsgewinn. Der Hinweis auf den Tilgungsplan genüge. Das Gesetz erfordere nur eine Klar­heit und Verständlichkeit der Pflichtangaben, die gegeben sei. Die Angaben seien lesbar. Der Beklagten stehe ein Wertersatzanspruch für die Verschlechterung des PKWs zu, mit dem die Beklagte hilfsweise aufrechne. § 357 Abs. 7 BGB sehe eine Wertersatzpflicht für den Wertverlust einer Sache vor, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der nicht zur Prüfung der Funktionsweise etc. notwendig war. Der Kläger sei ordnungsgemäß widerrufsinformiert worden. Der Wertersatzanspruch betrage 3.323,94 €. Jährlich sei eine Lauf­leistung von 13.922 km anzusetzen. Die Gesamtfahrleistung betrage 250.000 km. Der Ta­geszins von 1,87 € sei auch nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags zu zahlen, der mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbunden ist

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechsel­ten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif.

    Die Parteien haben umfassend vorgetragen. Die Entscheidung beruht nicht auf Tatsachen­vortrag, zu dem eine Partei nicht hat Stellung nehmen können.

    Der Antrag auf Feststellung, keine Zins- und Tilgungsbeiträge mehr leisten zu müssen, ist zulässig. Das Feststellungsinteresse folgt aus der Bestandsbehauptung der Beklagten.

    Der Antrag auf Feststellung, keine Zins- und Tilgungsbeiträge mehr leisten zu müssen, ist begründet.

    Der Kläger ist an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Der Kläger war widerrufsberechtigt. Der Kläger hat als Verbraucher einen Darlehensvertrag geschlossen.

    Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Die Pflichtangabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung ist im Vertrag von der Be­klagten falsch dargestellt worden. Das Gericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass ein Darlehensgeber nicht mehr als eine Verdeutlichung schuldet und die umfassende Darle­gung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen über eine Verdeutlichung hinausgeht. Wenn ein Darlehensgeber — wie hier die Beklagte — Angaben macht, müssen diese aber richtig sein. Der Argumentation der Beklagten, was keine Pflichtangabe sei, könne keine falsche Pflichtangabe begründen, folgt das Gericht nicht. Die von der Beklagten in den Darlehens­vertrag aufgenommene Formulierung, eine Kündigungserklärung des Darlehensnehmers gelte als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen 2 Wochen zurückgezahlt wird, ist falsch. Da sie beim Darlehensnehmer den Eindruck erweckt, er könne den Darle­hensvertrag nur kündigen, wenn er binnen 2 Wochen die Darlehensvaluta zurückzahlen kann, kann sie einen Darlehensnehmer, der einen wichtigen Grund zur Kündigung hat, da­von abhalten, die Kündigung auszusprechen. Die Beklagte hat die Darstellung pflichtwidrig unterlassen, dass das Unterbleiben der Kündigung nur fingiert wird, wenn bei einem Darle­hensvertrag mit gebundenen Sollzinssatz die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet oder nach dem vollständigen Empfang 10 Jahre vergangen sind. Nur bei dieser Sonderkündigungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Rückzahlungspflicht vor­gesehen, um einen Missbrauch des Kündigungsrechts auszuschließen. Die Beklagte kann sich nicht auf § 512 BGB berufen. Der Beklagten wird kein Abweichen von der Norm des § 489 Abs. 3 BGB zu Lasten des Klägers vorgeworfen. Der Beklagten wird der Hinweis auf die Fiktion der unterbliebenen Kündigung ohne Klarstellung, dass die Fiktion nur bei den in § 489 Abs. 3 BGB geregelten Sachverhalten gilt, vorgeworfen. Wegen der unzureichenden Darstellung kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, allgemeine Vertragsbedingun­gen müssten eine Vielzahl von Sachverhalten erfassen.

    Das Gericht hält den innerprozessual bedingten Zahlungsantrag, den innerprozessual be­dingten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, den innerprozessual bedingten An­trag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten sowie den innerprozessual bedingten Antrag auf Rückabtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche für zulässig, da ein Widerruf nur einheitlich rückabgewickelt werden kann. Da die Beklagte den Bestand des Darlehensvertrags behaup­tet, kann der Kläger den Zahlungsanspruch unabhängig von seiner Fähigkeit gerichtlich gel­tend machen.

    Die Beklagte hat dem Kläger die in der Zeit von Januar 2017 bis November 2018 geleisteten Tilgungsbeiträge von 6.590,82 € abzüglich der der Beklagten zustehenden Zinsen von 1.171,69 € zurück zu gewähren.

    Einen Wertersatz schuldet der Kläger nicht. Der Gesetzgeber hat die Widerrufsrückabwicklung neu geregelt und eine Anwendung von Rücktrittsvorschriften abgelehnt. Als Rechtsfolge des Widerrufs eines Darlehens hat der Gesetzgeber die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und die Zahlung des Sollzinses angeordnet. Für den verbundenen Kaufvertrag hat der Gesetzgeber ebenfalls die Rückgewähr der empfangenen Leistungen angeordnet. Da die weitere gesetzliche Bestimmung „…sind… und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357-357b entsprechend anzuwenden“ einen Wertersatz nicht anordnet, hat der Kläger den Wertverlust des Fahrzeugs nicht zu ersetzen. Die Regelung des Gesetzgebers ist kryp­tisch. Es wird eine entsprechende Anordnung angeordnet, bei der nach der Art des verbun­denen Vertrags zu differenzieren sei. Der Kaufvertrag war weder ein außerhalb von Ge­schäftsräumen geschlossener Vertrag noch ein Fernabsatzvertrag. Auch ist er kein Finanzdienstleistungs- oder Finanzierungsvertrag. Er ist auch kein Vertrag über ein Teilzeitwohn­recht, ein langfristiges Urlaubsprodukt, eine Vermittlung oder ein Tauschsystem. Selbst wenn man wegen der einheitlichen Abwicklung im Verhältnis zum Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 357a BGB ausgehen könnte, sähe § 357a BGB den Wertersatz nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen vor.

    Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Rückzahlung nicht im Schuldnerverzug. Das Widerrufsschreiben enthält keine konkrete Zahlungsaufforderung. Das Gericht hat dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Die Klage wurde am 15.2.19 zugestellt.

    Der Annahmeverzug war festzustellen. Der Kläger hat im Widerrufsschreiben die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Ein wörtliches Angebot genügt, da die Beklagte die Rückabwick­lung ablehnt.

    Die für das Darlehen gestellten Sicherheiten sind zurück zu gewähren. Der Kläger hat seine Lohn- und Gehaltsansprüche zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten.

    Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, deren Ersatz denkbar wäre, wurden nicht zuge­sprochen. Diese sind einem Gläubiger nur zu ersetzen, wenn dieser seinem Prozessbevoll­mächtigten neben dem hier erteilten Klageauftrag, der die vorprozessualen Aufforderungs­schreiben an den Schuldner umfasst, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehören, zusätzlich einen gesonderten Auftrag zur zunächst nur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt. Ein solch gesonderter Auftrag ist vorn Kläger nicht vorgetragen worden.

    Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 2, 709 WO. Das Gericht hat dem Streitwert die noch ausstehenden Raten von 19.080 €, den eingeklagten Zahlbetrag und 1.000 € für die Rückab­tretung der Sicherheit zu Grunde gelegt.

    Sofortkontakt

    -

      Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht, wir melden uns kostenfrei bei Ihnen

      Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
      Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

      Google reCAPTCHA laden

      * Pflichtfeld