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OLG Düsseldorf – Hinweisbeschluss vom 15.03.2021 – Az. I-14 U 126/20

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    In dem Rechtsstreit

    I.

    Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache keine Berufungserwiderung zur Akte gelangt ist.

    II.

    Mit Rücksicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, WM 2020, 2321 – 2325 und XI ZR 525/19, juris sowie vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19, juris und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen hat der Senat Veranlassung, die Parteien auf folgendes hinzuweisen:

    1.

    Der in der Widerrufsinformation erfolgte Verweis der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist mit Rücksicht auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/99, WM 2020, 688) und des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, juris Rn. 13 ff.) in Verbraucherkreditverträgen als nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzusehen.

    2.

    Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion kann sich die Beklagte im Streitfall nicht berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden (vgl. hierzu: BGH, XI ZR 498/19, juris Rn. 17 ff). Eine weitere gravierende Abweichung – und hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von den den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten – besteht darin, dass der Text der Widerrufsbelehrung durch den Satz

    Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich

    ergänzt wurde, der in den Gestaltungshinweisen 2 a, 6a, 6b, 6c, 6f zu dem Muster in Anlage 7 Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht enthalten ist. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll aber nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier nicht erfolgt.

    3.

    Angesichts der Vielzahl der Abweichungen vom Mustertext kommt im Streitfall anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen vorzitierten Fällen auch keine rechtsmissbräuchliche Berufung der Klägerin auf den fehlenden Musterschutz in Betracht.

    a)

    Für die Annahme einer Verwirkung fehlen beim streitgegenständlichen, im Zeitpunkt des Widerrufs unbeendeten Vertrages jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 juris Rn.6).

    b)

    Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17, WM 2018, 1463 – 1464, juris Rn. 20), kommt dies vorliegend deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits in ihrem Widerrufsschreiben vom 1. Februar 2019 (Anlage K 3) erklärt hat, sämtliche weiteren Zahlungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Rückzahlung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

    Das Widerrufsrecht der Klägerin war damit bei dessen Ausübung am 1. Februar 2019 noch nicht verfristet.

    4.

    Ausgehend von einem wirksamen Widerruf der Klägerin wird der Senat über die Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrags und der verbundenen Verträge zu entscheiden haben. Insoweit gilt auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes folgendes:

    Sollten sich die Parteien nicht auf einen Restwert für das Fahrzeug verständigen, könnte dessen Wert nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.

    [… BESCHLUSS AN DIESER STELLE GEKÜRZT …]

    .

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag bis zum 9. April  2021. Kommt kein Vergleich zustande, erhalten beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme auf die vorstehenden Hinweise – und dazu, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind – bis zum 29. April 2021.

    Düsseldorf, den 15. März 2021
    Oberlandesgericht, 14. Zivilsenat

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