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LG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018, Az. 25 O 152/18

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    LG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018, Az. 25 O 152/18

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    hat das Landgericht Stuttgart – 25. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018 für Recht erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. XXX über nominal 19.680 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 23.11.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.785,84 € nach Herausgabe des Fahrzeugs Kia Sorento mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren zu bezahlen.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 19.680,00 € festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.
    Die Parteien schlossen unter dem 21.02.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs des Klägers. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 19.680 €. Diesen vereinbarten die Parteien als  Nettodarlehenssumme. Außerdem wurde ein Nominalzins von 4,40 % festgeschrieben. Die Rückzahlung sollte durch 60 monatlich zu erbringenden Raten in Höhe von jeweils 276,56 € und Zahlung einer Schlussrate in Höhe von 6.266,70 € erfolgen. Zweck des Darlehensvertrages war die Finanzierung des Pkw Kia Sorento mit der Fahrgestellnummer XXX, welches der Kläger von der XXX erwarb. Den ihm im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages angebotenen Beitritt zu einem Restschuldgruppenversicherungsvertrag (RSV) beantragte der Kläger nicht.

    Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages über sein Widerrufsrecht wie folgt:

    „Widerrufsinformation

    Widerrufsrecht
    Der Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach dem Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettokreditbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Kreditnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde enthalten sind oder in einer für den Kreditnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Kreditnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Kredinehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Kreditnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrnung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: XXX

    Besonderheiten bei weiteren Verträgen
    Wenn dem Kreditnehmer für den weiteren Vetrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechs eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.
    – Widerruft der Kreditnehmer diesen Kreditvertrag, so ist er auch an den Kaufvertrag und den beantragten Beitritt zum Restschuldversicherungsschutz (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden
    – Steht dem Kreditnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Kreditvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

    Widerrufsfolgen
    Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Kreditnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen  Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,38 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

    Besonderheiten bei weiteren Verträgen
    – Steht dem Kreditnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu,  sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrages Ansprüche des Kreditgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Kreditvertrages gegen den Kreditnehmer ausgeschlossen.
    – Ist der Kreditnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Kreditvertrages an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
    – Der Kreditnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sache abzuholen. Grundsätzlich trägt der Kreditnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sicht bereiterklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Kreditnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
    – Wenn der Kreditnehmer in Folge des Widerrufs des Kreditvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder in Folge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Kreditvertrag gebunden ist, gilt Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Kreditnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Kreditnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

    Einwendungen bei verbundenen Verträgen
    Der Kreditnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200  Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Kreditnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Kreditvertrages getroffen wurde. Kann der Kreditnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung  verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“

    Die Darlehensvaluta wurde vollständig an den Verkäufer des Kfz ausgekehrt. Die Beklagte zieht seit dem 15.04.2015 bis heute die vereinbarten Raten vom Konto des Klägers ein. Mit Schreiben vom 23.11.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Außerdem forderte er die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Auf das Schreiben (Anlage K3 BI. 47 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 25.01.2018 ab. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2018 erneut zur Rückabwicklung auf und boten der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Abholung an. Auch auf dieses Schreiben (Anlage K 5, BI. 49 d.A.) wird Bezug genommen.

    Bis zum 8.11.2018 hatte der Kläger insgesamt 11.615,52 € an Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht.

    Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch im Jahr 2017 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht und fehlerhafter Erteilung von Pflichtangaben noch nicht zu laufen begonnen habe.

    Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2018 seinen Zahlungsantrag um die von ihm geleisteten Raten August 2018 bis Oktober 2018 erweitert hat, beantragt er zuletzt:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. XXX über nominal 19.680 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 23.11.2017 kein Anspruch mehr auf den  Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 11.615,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Kia Sorento mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

    Sie behauptet,

    der finanzierte Pkw habe während der Laufzeit des Darlehensvertrages aufgrund der Nutzung durch den Kläger einen Wertverlust in Höhe von 10.840 € erlitten. Mit ihrem Wertersatzanspruch in dieser Höhe rechnet sie hilfsweise gegen den Zahlungsanspruch des Klägers auf.

    Mit Beschluss vom 29.10.2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.11.2018 (BI. 89-91 d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Am 3.12.2018 hat die Beklagte einen nicht nachgelassenen Schriftsatz unter dem Datum 30.11.2018 zu den Akten gereicht.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist auch überwiegend begründet.

    A.

    Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 1. zulässig. Indem die Beklagte den Widerruf des Klägers zurückwies und weiterhin die vereinbarten monatlichen Raten vom Konto des Klägers abbuchte, berühmt sie sich eines entsprechenden Anspruches aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung dieses Anspruches ist damit gegeben.

    B.

    Die Klage ist auch überwiegend begründet.

    I.
    Der Feststellungsantrag ist begründet. Indem der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages  gerichteten Willenserklärung wirksam widerrufen hat, hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt und die vertraglichen Pflichten des Klägers auf Zahlung des vereinbarten Zinses und der vereinbarten Tilgung sind erloschen. Der vom Kläger mit Schreiben vom 23.11.2017 erklärte Widerruf war nicht verfristet.

    1.
    Da der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen hat, stand ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 iVm § 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu. Die Widerrufsfrist begann nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 gültigen Fassung (im Folgenden „aF“) nicht zu laufen, da der Kläger nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aF erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte insbesondere die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF.

    2.
    Die von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages verwandte Widerrufsinformation war fehlerhaft, da sie unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ für den Fall des Widerrufs darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den beantragten Beitritt zum Restschuldversicherungsschutz gebunden sei.

    a.
    Die Widerrufsinformation ist hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Unstreitig hat der Kläger im vorliegenden Fall den Beitritt zum Restschuldgruppenversicherungsvertrag nicht erklärt. Im Falle des Widerrufs seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Widerrufserklärung entfällt deshalb auch nicht seine Bindung an einen etwaigen Beitritt. Eine dennoch erfolgte Belehrung hierüber verstößt gegen Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF und führt deshalb zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die Beklagte belehrt den Kläger über tatsächlich nicht drohende Rechtsfolgen des Widerrufs, wodurch die Belehrung undeutlich und irreführend wird.

    b.
    Daran ändert auch die bis zum 30.07.2010 bestehende Zulässigkeit von sog. „Sammelbelehrungen“, also von Formularbelehrungen, die Hinweise zu den Rechtsfolgen bezüglich tatsächlich nicht vorliegender verbundener Geschäfte enthielten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2017 — XI ZR 66/16, juris Rn. 9 f.), nichts. Der parlamentarische Gesetzgeber hat bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (jetzt Anlage 7) zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB seinen ab dem 30. Juli 2010 wirksamen gesetzgeberischen Wille eindeutig zum Ausdruck gebracht, eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; BGH, aaO, Rn. 11; dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71). Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich und ohne Auslegungsspielraum fest, dass sich der Darlehensgeber zunächst festlegen muss, ob überhaupt ein verbundener Vertrag vorliegt, also die Voraussetzungen des § 358 BGB erfüllt sind (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte). Sodann ist er verpflichtet, die Gestaltungshinweise der Musterbelehrung an den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Für den Fall, dass neben dem Darlehensvertrag nur ein verbundener Vertrag abgeschlossen worden ist — so führt es die Gesetzesbegründung expressis verbis als Beispiel an (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte) — hat der Darlehensnehmer den von Gestaltungshinweis 7a (jetzt 6a) vorgegebenen Mustertext nur für diesen Fall aufzuführen. Der Gesetzgeber bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung im Fall des Vorliegens verbundener Geschäfte nur dann richtig umgesetzt sind, wenn der Belehrungstext auf die konkrete Vertragssituation angepasst worden ist. Nur in diesem Fall soll Musterschutz gewährt werden. Dieser Wille wird auch in den Gestaltungshinweisen zum Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB aF deutlich, indem dort an mehreren Stellen das Einsetzen des konkret zu bezeichnenden verbundenen Geschäfts verlangt wird. Das Muster spiegelt aber die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 — 6 U 170/16, S. 8). Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber sich der Praxis von Sammelbelehrungen offensichtlich bewusst war und diese ausdrücklich in der Musterbelehrung nicht zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass eine solche Sammelbelehrung nicht nur nicht dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB aF entspricht sondern auch nicht den Anforderungen des Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF und damit fehlerhaft ist.

    c.
    Wie soeben ausgeführt kann sich die Beklagte auch nicht auf den Musterschutz nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF berufen, da sie ein tatsächlich nicht vorliegendes verbundenes Geschäft aufgeführt und damit die Gestaltungshinweise 2a und 6a des Musters aus Anlage 7 nicht zutreffend umgesetzt hat.

    d.
    Die fehlerhafte Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist auch objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dem Verbraucher wird suggeriert, dass er im Falle des Widerrufs auch seinen (tatsächlich nicht bestehenden) Restschuldversicherungsschutz verliere. Da er aber einen entsprechenden Vertrag im Rahmen des  Darlehensvertrages nicht abgeschlossen hat, kann er diesen Hinweis auf andere bestehende Versicherungsverhältnisse beziehen, deren Schutz er aber nicht verlieren will, weshalb er auf den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung verzichtet.

    Die von anderen Landgerichten vertreten Auffassung, diese fehlerhafte Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs sei nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, da der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher wisse, ob er einen solchen Beitritt zum Restschuldversicherungsvertrag erklärt habe oder nicht (LG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2017 — 11 0 37/17, juris Rn. 49; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017 — 5 0 87/17, juris Rn. 29; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 — 4 O 399/17, juris Rn. 36), ist unzutreffend. Die genannten Gerichte stützen ihre gegenteilige Ansicht tatsächlich gar nicht auf ein abweichendes Verständnis des normativen Verbrauchers von der erteilten Widerrufsinformation — ihr Inhalt ist eindeutig —, sondern der Sache nach darauf, der Belehrungsfehler sei in der konkreten Situation aufgrund der Kenntnis des Verbrauchers von den von ihm abgeschlossenen Verträgen nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es aber nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Einzelrichter folgt, nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25, vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 26, vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 23 und vom 21.02.2017 — XI ZR 381/16, juris Rn. 18). Dies ist hier der Fall.

    e.
    Die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines verbundenen Vertrages sind auch nach Art. 10 Abs. 2 lit. q RL 2008/48/EG und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist zwingend zu erteilende Pflichtangaben.

    3.
    Die Ausübung des klägerischen Widerrufsrechtes ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht treuwidrig und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung im Sinne von § 242 BGB.

    a.
    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers scheidet aus. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 546/15). Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11; vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15). Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechtes und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch die gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten.

    Es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger in Kenntnis seines Widerrufsrechtes zunächst von einem Widerruf absah und weiter den Darlehensvertrag bediente.

    Auf die Motivation für die Ausübung eines Widerrufsrechtes kommt es im Übrigen nicht an (vgl. BGH vom 22.03.2016 – VIII ZR 146/15). Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen eines Widerrufsrechtes unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsinformation die Sanktion eines unbefisteten Widerrufsrechtes des Verbrauchers (vgl. BGH vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08; OLG Stuttgart vom 23.05.2017 – 6 U 192/16).

    b.
    Der Tatbestand der Verwirkung ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, dass der Verbraucher seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen werde. Es ist dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen nämlich jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15).

    Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt. Solche besonderen Umstände liegen hier indes nicht vor. Nach den Umständen des hiesigen Falles ist der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung vom Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen.

    II.
    Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 11.615,52 € aus § 355 Abs. 3 Satz 2 iVm § 357a Abs. 1 BGB.

    1.
    Die Beklagte hat die vom Kläger geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen. Bis zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unstreitig 11.615,52 € geleistet. Eine Anzahlung hat er nicht erbracht.

    2.
    Der Anspruch ist auch nicht infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. Den zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Wertersatz hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

    a.
    Der Kläger schuldet grundsätzlich Wertersatz für den während seiner Besitzzeit am finanzierten Fahrzeug eingetretenen Wertverlust nach § 358 Abs. 4 Satz 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB. Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB „unabhängig von der Vertriebsform“ und „je nach Art des verbundenen Vertrags“ die §§ 357 bis 357b BGB sowie § 357c BGB (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet – neben § 355 Abs. 3 BGB – § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2016, § 358 Rn. 78a). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (LG München I, ZIP 2018, 1228, 1231; Herresthal, ZIP 2018, 753, 761 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2120; i. E. ebenso LG Arnsberg a. a. 0., Rn. 7, wo jedoch unzutreffend auf § 357c S. 3 BGB abgestellt wird).

    b.
    Weitere Voraussetzung der Wertersatzpflicht ist gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Ausdrücklich war eine solche Belehrung zwar nur in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. verlangt, während § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in der seit 13.06.2014 geltenden Fassung durch die Verweisung auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB seinem Wortlaut nach für die Wertersatzpflicht eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt voraussetzt. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber nichts darüber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der Belehrung über die Wertersatzpflicht als solche mit der Gesetzesänderung entfallen lassen wollte. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für Wertverlust enthält (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63). Hieraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB n. F. weiterhin zumindest auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht zu verlangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 357 Rn. 10; i. E. wohl auch MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 31; zu Recht kritisch zur Gesetzesfassung Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, S. 2497 ff., 2499 f.). Diese Wertung ist auf den Fall des finanzierten bzw. verbundenen Warenkaufs ohne Weiteres übertragbar und daher von der „entsprechenden“ Anwendung nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB umfasst, zumal auch das Musterwiderrufsformular für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) unter Gestaltungshinweis 5 c) für den Fall eines verbundenen Geschäfts über die Überlassung einer Sache eine Belehrung über die Wertersatzpflicht vorsieht (LG München I, ZIP 2018, 1228, 1231).

    Im Ergebnis kommt es vorliegend auf diese Voraussetzung aber nicht streitentscheidend an, denn jedenfalls liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht vor, indem die Widerrufsbelehrung unter „Widerrufsfolgen“ / „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 3. Spiegelstrich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung enthält und die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung auch im Übrigen dem Muster entspricht.

    c.
    Die Frage, ob der eingetretene Wertverlust nach der sog. „Wertverzehrtheorie“ oder nach einem Vergleich der Marktwerte des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe und zum Zeitpunkt der Rückgabe zu bemessen ist, kann hier dahinstehen, da die Beklagte weder für die eine noch für die andere Berechnungsmethode hinreichend vorgetragen bzw. den vom Kläger wirksam bestrittenen Vortrag unter Beweis gestellt hat.

    (1)
    Der Kläger hat im Schriftsatz vom 30.10.2018 die Höhe des von der Beklagten behaupteten Wertverlusts zulässig mit Nichtwissen bestritten und darauf hingewiesen, dass das von der Beklagten in Bezug genommene Schätzgutachten nicht vorliege. Das Schätzgutachten, auf das sich die Beklagten in ihrer  Klageerwiderung bezieht, liegt tatsächlich auch dem Gericht nicht vor, weshalb es auch nicht zur Beweisführung herangezogen werden kann. Die Beklagte hat dieses mit der Klagerwiderung nicht vorgelegt und auch sonst keinerlei Beweis für den von ihr behaupteten Wertverlust angeboten. Sie hat auch weder ein Schriftsatzrecht auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2018 beantragt noch geltend gemacht, dass dieser entgegen den Fristen aus § 132 ZPO zu spät übermittelt worden sei. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf das Fehlen des Schätzgutachtens bzw. weiterer Beweisangebote. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, WM 2007, 984, 986 Tz. 19; vom 24.09.1987 – III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; vom 2.10.1979 – VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f). Dem ist vorliegend so. Der Hinweis auf die nicht erfolgte Vorlage des Schätzgutachtens war ohne Weiteres verständlich und es bedurfte keiner Wiederholung oder Klarstellung durch das Gericht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2018 das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen als unzulässig bewertet. Dass sie den Hinweis des Klägers auf das Fehlen des Schätzgutachtens ignoriert oder übersieht, geht zu ihren Lasten.

    (2)
    Für eine Berechnung nach der Wertverzehrmethode fehlt es am aktuellen Kilometerstand des finanzierten Fahrzeugs. Zwar muss diesen der Kläger auf Aufforderung der Beklagten mitteilen, es fehlt jedoch an einer entsprechenden Aufforderung. Dies ist auch konsequent, da die Beklagte den Wertersatz gerade nicht nach der Wertverzehrtheorie berechnet sehen wollte. Von sich aus und ohne konkreten Anlass ist der Kläger nicht gehalten, den Kilometerstand mitzuteilen und zu belegen.

    III.
    Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, da der Kläger entgegen seiner Vorleistungspflicht das Kfz nicht in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten hat. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB gehandelt hat, ist er gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 iVm § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtig. Er hat das finanzierte Kfz an die Beklagte bedingungslos herauszugeben. In seinem Widerrufsschreiben hat er die Bestätigung der Rückabwicklung des Fahrzeugs gefordert. Im vorgerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten wird zwar die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten, jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise. Dort wird die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte nach Terminvereinbarung angeboten. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 iVm § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist aber der Kläger zur Rückgabe verpflichtet. Eine Abholung der Sache kommt nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer dies angeboten hat. Dafür ist nichts ersichtlich.

    IV.
    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger vorleistungspflichtig war und das Fahrzeug bis heute nicht an die Beklagte zurückgegeben hat, ist diese nicht in Verzug mit der Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers geraten. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weshalb der Anspruch nicht fällig ist.

    Der Kläger kann die Erstattungen auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihm nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zu Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation verletzt habe (vergleiche BGH vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (vergleiche BGH vom 19.09.2006 – XI ZR 242/05). Selbst wenn man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsinformation eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen wollte, so läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung seine Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätte, weil er nur in diesem Fall wegen der jetzt erfolgten Kostenbelastung finanziell schlechter stünde, als er gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nachgekommen wäre. Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung den Widerruf erklärt hätte (vergleiche OLG Stuttgart vom 07.02.2017 – 6 U 40/16; vom 24.01.2017 – 6 U 96/17).

    v.
    Der Kläger kann schließlich auch keine Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB verlangen. Der Anspruch des Klägers ist wegen seiner Vorleistungspflicht nicht fällig und durchsetzbar, was aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 291 Rn. 5). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungsmöglichkeit der Beklagten hinsichtlich der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs werden nach aktuellem Recht abschließend durch die §§ 357 ff. BGB geregelt, ein Rückgriff auf die §§ 346 ff. BGB scheidet aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 355 Rn. 12). Der für die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages einschlägige § 357a Abs. 3 BGB sieht zwar eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung des vereinbarten Sollzinssatzes vor, nicht jedoch eine Pflicht der Bank zur Herausgabe gezogener Nutzungen oder Zahlung von Wertersatz für die gezogenen Nutzungen. Der Verbraucher hat insoweit — abweichend vom alten Recht — keinen Anspruch (Palandt/ Grüneberg, aaO, § 357a, Rn. 4; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 357a Rn. 19).

    C.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

    Der Streitwert beträgt 19.680 €.

    Der Klagantrag Ziffer 1. ist gemäß § 3 ZPO mit der Nettodarlehenssumme von 19.680 € zu bemessen. Begehrt der Kläger im Falle des Streits um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Wege der positiven oder negativen Feststellungsklage die – auch inzidente – Entscheidung über die Wirksamkeit dieses Widerrufs, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 — XI ZR 366/15, juris Rn. 5 mwN). Da bei einem darlehensfinanzierten Kfz-Kaufvertrag als verbundenem Geschäft nicht die bloße Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Mittelpunkt steht, sondern der Verbraucher wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kfz-Kaufvertrag nicht getätigt hätte, bemisst sich der Streitwert des Feststellungsantrages in diesen Fällen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 — XI ZR 121/14, juris Rn. 3 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 — 9 U 105/16, juris Rn. 1). Dem steht auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, juris Rn. 6) nicht entgegen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen ausdrücklich nur den Fall, in dem keine verbundenen Geschäfte vorliegen.

    Der Klagantrag Ziffer 2 ist grundsätzlich mit dem Zahlbetrag anzusetzen. Die auf den Darlehensvertrag entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers sind aber bereits in Klagantrag Ziffer 1 enthalten, weshalb es zu keiner Werterhöhung kommt. Die weiteren vom Kläger gestellten Ansprüche sind streitwertneutral.

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