Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 15.08.2019, Az. 4 O 24/19
In dem Rechtsstreit
XXX
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger mit der externen Vorgangsnummer XXX über 22.466,86 € seit dem 21.11.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.881,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi A3 Sportsback Ambition 2.0 TDI S tronic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und der Fahrgestell-Nr. XXX nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindetIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 % zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus einem Darlehensvertrag keine Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgung zustehen. Er verlangt außerdem Rückabwicklung des finanzierten Geschäfts über einen Gebrauchtwagen vom Typ Audi A3 2.0 TDI.
Die Beklagte begehrt im Wege der Hilfs-Widerklage die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Parteien schlossen unter dem 11.5.2017 einen Darlehensvertrag über 23.636,76 € zur Finanzierung eines Autokaufs über einen Gebrauchtwagen vom Typ Audi A3 2.0 TDI zum Preis von 27.730,00 € mit einer damaligen Laufleistung von 38.011 km.
Die Beklagte verwendete bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgendes enthält: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe der Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.
Der Kläger hat seine Willenserklärung mit Schreiben vom 19.11.2018 widerrufen. Der Kläger trägt vor:
Sein Widerruf sei wirksam. Die Beklagte habe keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung. Außerdem könne er (der Kläger) Rückabwicklung des Kaufvertrages über den finanzierten PKW verlangen.
Der Kläger beantragt:
- Festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit ihm mit der externen Vorgangsnummer XXX über 22.466,86 € seit dem 21.11.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
- Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.382,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi A3 Sportsback Ambition 2.0 TDI S tronic mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und der Fahrgestell-Nr.: XXX nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
- Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage stellt sie folgenden Feststellungsantrag:
Der Kläger ist verpflichtet, ihr Wertersatz für den Umgang mit dem Fahrzeug der Marke Audi Modell 8VABRX Typ Audi A3 Sportsback 2,0 TDI mit der Fahrgestell-Nr. XXX zu leisten, der zur Prüfung dessen Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Beklagte trägt vor:
Der Widerruf des Klägers sei verfristet. Dieser habe von ihr alle Pflichtangaben erhalten. Dies gelte insbesondere auch für die Pflichtangaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Eines Hinweises auf die Möglichkeit des Darlehensnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen, habe es nicht bedurft. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei zumindest verwirkt.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.8.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und führt in der Sache überwiegend zum Erfolg. Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
Zur Klage:
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgung mehr zustehen. Dieses folgt daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers leugnet.
Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 19.11.2018 wirksam widerrufen. Der Widerruf war nicht verfristet.
Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucheidarle-hensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu.
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher – anfänglich im Vertrag oder nachträglich nach Maßgabe des § 492 Abs. 6 BGB – die Pflichtangaben zum Darlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erteilt worden sind. Eine unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangabe steht dabei der Nichterteilung gleich.
Im vorliegenden Fall ist die Widerrufsfrist jedenfalls deshalb nicht angelaufen, weil die Beklagte die Pflichtangaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt hat.
Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten.
In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: Nach Nummer 5 ist – entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. S der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehens-gebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128).
Hieraus folgt, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (so auch Landgericht München I, Urteil vom 9.2.2018, 29 0 141318/17; LG Berlin Urteil vom 5.12.2017, 4 0 150/16; OLG Frankfurt Urteil vom 11.4.2017, 25 U 110/16; a. A. LG Köln Urteil vom 10.10.2017 21 0 23/17, wonach lediglich auf vertragliche bzw. ordentliche Kündigungsrechte hinzuweisen sei).
Diese Voraussetzung erfüllt der vorliegende Darlehensvertrag nicht, weil unter Ziffer 7 ausschließlich Regelungen für das Kündigungsrecht der Bank getroffen werden und zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kein Hinweis vorhanden ist, was indes nach dem Schutzzweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlich gewesen wäre.
Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Bei der Verwirkung stehen Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen sowie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH Urteil vom 19.12.2000 X ZR 150/98). Erforderlich wäre, dass sich die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts der Kläger eingerichtet, insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts Dispositionen getroffen hat, die dazu führen, dass ihr bei Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Dies ist beklagtenseits nicht dargelegt.
Rechtsfolge des Widerrufs des Klägers ist, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwick-lungsverhältnis umgewandelt hat.
Der Beklagten stehen vertragliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zu.
Der Kläger kann im Rückabwicklungsverhältnis Rückzahlung der von ihm erbrachten Zahlungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.
Zwar ist die Klagepartei vorleistungspflichtig, weil der Unternehmer nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V. m. § 357 Abs. 1 BGB die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Ware zurückerhalten hat. Der Vorleistungspflicht ist allerdings dann genügt, wenn die Klagepartei die Ware anbietet, die Beklagte aber die Entgegennahme unter Zurückweisung des Widerrufs ablehnt.
Der Kläger muss sich allerdings im Rahmen der Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Diese berechnet sich bei einem Gebrauchtwagen nach der Formel: Brutto-Kaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung.
Der Kläger ist nachgewiesenermaßen 23.624 km (61.635 km abzüglich 38.011 km) mit dem Fahrzeug gefahren.
Der Kaufpreis betrug 27.730,00 €.
Das Gericht geht bei einem 2,0 TDI Motor von einer Gesamtlebensdauer von 300.000 km aus. Die Restlaufleistung betrug daher beim Kauf 261.989 km (300.000 km abzüglich 38.011 km).
Damit ergibt sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.500,46 €.
Da die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs ablehnt, befindet sie sich in Annahmeverzug (§ 293 BGB).
Die Entscheidung über die Zinsforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Zur Hilfswiderklage:
Die prozessuale Bedingung der Hilfswiderklage, nämlich dass der Klage entsprochen wird, ist eingetreten.
Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) der Beklagten ist zu bejahen. Die festzustellende Wertersatzpflicht hat den substanzbezogenen Wertverlust zum Gegenstand, der erst bei einer Begutachtung des Fahrzeugs ermittelt werden kann.
Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, ergibt sich aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB.
Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenen Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB die für Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB – unabhängig von der Vertriebsform und je nach Art des verbundenen Vertrages – die §§ 357 bis 357 b BGB sowie § 357 c BGB (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend.
Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich hier um einen Warenkauf, findet (neben § 355 Abs. 3 BGB) § 357 BGB entsprechende Anwendung.
Weitere Voraussetzung der Wertersatzpflicht ist gemäß den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Ausdrücklich war eine solche Belehrung zwar nur in § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a. F. verlangt, während § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB (in seiner seit 13.6.2014 geltenden Fassung) durch die Verweisung auf Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seinem Wortlaut nach für die Wertersatzpflicht eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt voraussetzt. Den Gesetzesmaterialien ist aber nichts darüber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der Belehrung über die Wertersatzpflicht als solche mit der Gesetzesänderung entfallen lassen wollte. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzverträge geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für Wertverlust enthält (BT-Drs. 17/12637, S. 63). Hieraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB n. F. weiterhin zumindest auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht zu verlangen ist (so auch LG München I a. a. 0.).
Hier enthält allerdings die Widerrufsbelehrung eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht – nämlich unter „Widerrufsfolgen“ / „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Vorsitzender Richter am Landgericht
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 10.5.2019 auf 28.466,86 €, danach auf 33.466,86 € festgesetzt.