Widerruf Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung
Fordert die Bank von Ihnen eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung?
Widerruf Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung
Fordert die Bank von Ihnen eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung?
Wollen Sie zinsgünstig umschulden, vorzeitig tilgen oder raus aus dem Forward-Darlehen?
Der Widerrufsjoker gilt auch heute noch
für alle Darlehen nach dem 10. Juni 2010! Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen falsch sind!
Wer ein Darlehen zur Hausfinanzierung nach dem 10.06.2010 abgeschlossen hat, kann in vielen Fällen noch heute durch den Widerruf des Vertrages die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder vorzeitig tilgen oder umschulden. Wir bieten allen Darlehensnehmern eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.
Lassen Sie auch Ihren Darlehensvertrag überprüfen. Sichern Sie sich jetzt eine kostenfreie Erstberatung.
Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie von uns eine Einschätzung, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und wie sich die Rechtsfolgen des Widerrufs gegen die Bank durchsetzen lassen.
Rechtsanwalt Bender ist bekannt aus den Medien z.B.:
„Ewiges“ Widerrufrecht
Banken haben bei Widerrufsbelehrungen und Pflichtangaben viele Fehler gemacht. Aufgrund dieser Fehler kann ein sogenannten „ewiges“ Widerrufsrecht bestehen. Dieses kann der Verbraucher nutzen und auch heute den Widerruf erklären.
Tausende Euro sparen
Durch den Widerruf können Darlehensnehmer regelmäßig tausende Euro sparen.
1 — Nach einem Widerruf schulden Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr
2 — Sie haben einen Anspruch auf eine Verzinsung aller von Ihnen gezahlten Raten (Nutzungsersatz)
3 — Durch entschädigungsfreie Ablöse oder Umschuldung zu besseren Konditionen sparen Sie zukünftig Zinsen
Senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen per E-Mail, Post, Fax oder nutzen Sie unseren Sofortupload
Wir prüfen kostenfrei Ihre Möglichkeiten und geben Ihnen eine Einschätzung.
Fragen und Antworten
Nein, Sie gehen kein Kostenrisiko ein. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei.
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären wir vorab eine Kostenübernahme, so dass Ihnen auch für eine Vertretung gegenüber der Bank (bis auf eine mögliche Selbstbeteiligung der Versicherung) keine Kosten entstehen. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, kann in vielen Fällen eine solche sogar noch abgeschlossen werden.
Die Widerrufsbelehrung kann aus einer Vielzahl von Gründen fehlerhaft sein. Unrichtige oder unklare Formulierungen führen zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben führen ebenfalls dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Die Anzahl möglicher Fehler ist sehr umfassend, so dass eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist.
Typische Fehler sind z.B. die Angabe der Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung oder fehlende Pflichtangaben über Laufzeiten, Ratenzahlungen, Versicherungen oder sonstige Kosten.
Wir prüfen Ihren Vertrag und teilen Ihnen mit, ob und wenn ja welche Fehler enthalten sind.
Wir empfehlen immer eine Prüfung des Vertrages vor Ausübung des Widerrufsrechtes. Auch eine Prüfung des Rechtsschutzvertrages sollte vor Widerruf erfolgen. Insbesondere bei der Formulierung des Widerrufes sollte vorab eine anwaltliche Prüfung erfolgen um die eigenen Ansprüche bestmöglich geltend zu machen. Mögliche Anschlussfinanzierungen sind ebenfalls zu prüfen.
Grundsätzlich ist keine anwaltliche Vertretung für die Ausübung des Widerrufsrechts notwendig. Dennoch gelingt es Verbrauchern in den seltensten Fällen, ohne anwaltliche Hilfe die günstigen Rechtsfolgen eines Widerrufs gegenüber der Bank durchzusetzen. In der Regel werden solche Widerrufe pauschal zurückgewiesen. Mit der Einschaltung eines fachkundigen Rechtsanwaltes steigt grundsätzlich die Bereitschaft der Banken sich möglicherweise auch ohne Gerichtsverfahren zu einigen.
Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der bestmöglichen Geltendmachung Ihres Widerrufsrechtes.
Nein. Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung entfällt nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages.
Für bislang bezahlte Darlehensraten oder Zinsen besteht nach Widerruf ein Anspruch gegen die Bank auf Zahlung von Nutzungsersatz. Denn nach der Rechtsprechung besteht bei Immobiliardarlehen die Vermutung, dass die Bank diese Gelder gewinnbringend genutzt hat und mit diesen Zahlungen Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet hat. Bei anderen Darlehen werden Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz vermutet. Die Bank hat diesen Ertrag an den Kunden nach Widerruf herauszugeben.
Die Bank schuldet außerdem Rückzahlung aller Darlehensraten. Da die Bank im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages hat, können Ansprüche entsprechend verrechnet werden.
Hier ist zu differenzieren. Soweit mit der Bank eine Vereinbarung getroffen wird, die tatsächliche Kreditlaufzeit zu verlängern und nicht nur die Zinsen innerhalb der bestehenden Laufzeit anzupassen, wird dem Darlehensnehmer ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Aufgrund des neuen Kapitalnutzungsrechts besteht hierfür auch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ist die Widerrufsbelehrung hierzu fehlerhaft oder fehlt diese, so kann (auch) diese „Verlängerung“ des Darlehensvertrages widerrufen werden. Sollte kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sein, kommt ein Widerruf je nach Fall möglicherweise auch nach Fernabsatzrecht in Betracht. Gerne prüfen wir Ihren Fall vorab.
Auch KfW-Darlehen können widerrufen werden, wenn es sich bei diesen um Verbraucherdarlehensverträge und nicht um Förderkredite handelt.
Eine Abgrenzung erfolgt über die Bedingungen des Vertrages und erfordert immer eine Einzelfallprüfung. Grundsätzlich gilt, dass bei Verträgen, die keine besseren als marktüblichen Konditionen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthalten, ein Widerrufsrecht in Betracht kommt.
Grundsätzlich ist ein Widerruf auch nach vollständiger Rückzahlung noch möglich. Dies hat der BGH bereits klargestellt. Seitens der Bank wird hier regelmäßig der Einwand der Verwirkung erhoben. Ob dieser Einwand begründet sein kann, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Gerne geben wir Ihnen hierzu eine Einschätzung.
Wenn möglich sollte der Widerruf immer schon vor Ablöse des Darlehens erfolgen. Dennoch ist auch ein Widerruf auch nach vollständiger Ablöse grundsätzlich möglich.