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Probleme mit der Bausparkasse?

So wehren Sie sich erfolgreich

Viele Bausparkassen kündigen aktuell Bausparverträge wegen einer angeblichen Störung der Geschäftsgrundlage, längerer Zuteilungsreife oder wegen Vollbesparung oder verweigern Zinszahlungen. Auch angeblich rückständige Sparraten werden herangezogen. Nach der Kündigung wird vielfach die versprochene Bonuszahlung verweigert. Über Änderungen von AGB versuchen Bausparkassen Gebühren einzuführen oder nachteilige Vertragsänderungen vorzunehmen.

In sehr vielen Fällen handelt es sich um rechtswidriges Vorgehen. Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte sondern nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

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    Rechtsanwalt Bender ist bekannt
    aus den Medien z.B.:

    Grund der Kündigungen ist es, dass die Bausparkassen Verträge mit hoher Verzinsung loswerden wollen. In den meisten Fällen sind diese Kündigungen unberechtigt. Obwohl viele Gerichte bereits zu Gunsten der Bausparer entschieden haben halten die Bausparkassen an ihrer rechtswidrigen Praxis oft fest, in der Hoffnung, dass sich einzelne Bausparer nicht zur Wehr setzen. Lassen Sie sich das nicht gefallen und nehmen Sie Ihre Rechte wahr.

    Rechtsanwalt Bender vertritt seit Beginn der Kündigungswelle Bausparer gegen Bausparkassen zur Abwehr unberechtigter Kündigungen oder zu Unrecht verweigerter Bonuszinsen.

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    Erfahrung aus über 300 Verfahren
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    Kündigungsabwehr von Bausparkassen seit 2014
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    Über 50 Urteile

    Kündigungsgründe von Bausparkassen

    Zehn Jahre nach Zuteilungsreife darf ein Bausparvertrag grundsätzlich gekündigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017, Aktz.: XI ZR 185/16). Dies kann jedoch im Einzelfall anders sein. Zum Beispiel dann, wenn ein vorübergehender Verzicht auf das Bauspardarlehen zur Erlangung eines Zinsbonus den Beginn der 10-Jahresfrist verschiebt. Hier sollte jeweils eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

    Ist die vereinbarte Bausparsumme tatsächlich durch vereinbarte Sparleistungen vollständig angespart, kann eine Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB berechtigt sein. In vielen Fällen behauptet die Bausparkasse jedoch, für eine Vollbesparung könne der Bonuszins in das Bausparguthaben einberechnet werden. Dies ist nach unserer Auffassung unzulässig (vgl. hierzu z.B. OLG Celle, Urt. v. 14.09.2016, Az: 3 U 86/16).

    Kündigungen wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Niedrigzinsphase halten wir für unwirksam. Dies entspricht auch der Auffassung der damit bisher befassten Gerichte. Im Fall der Aachener Bausparkasse hat das Landgericht Aachen dies bereits in einem landgerichtlichen Verfahren bestätigt (LG Aachen Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17). Bei dem Amtsgericht Aachen sind eine Vielzahl von Versäumnisurteilen gegen die Aachener Bausparkasse ergangen. Laut dem BGH hat die Bausparkasse das Zinsänderungsrisiko zu tragen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017- Az. XI ZR 185/16). Damit ist das Zinsänderungsrisiko (die aktuelle Niedrigzinsphase) grundsätzlich kein Kündigungsgrund.

    Viele Bausparbedingungen sehen ein Kündigungsrecht bei nach Aufforderung weiterhin unterlassener Regelbesparung vor. Dies nehmen viele Bausparkassen zum Anlass, Rückstände zu behaupten und Kündigungen anzudrohen oder auszusprechen. In vielen Fällen hat die Bausparkasse jedoch mit flexiblen Regelsparbeiträgen geworben, eine geringere Besparung langjährig geduldet oder diese vertraglich ausdrücklich vorgesehen. Nach unserer Auffassung besteht in diesen Fällen kein Kündigungsrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2016 – 17 U 2643/16; OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2016 – I-31 U 234/15).

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      Unsere Urteile für Verbraucher

      OLG Koblenz, (Teil)Versäumnisurteil vom 22.02.2019, Az. 8 U 1084/18 – Servicepauschale der Debeka Bausparkasse rechtswidrig

      AG Aachen: Versäumnisurteil vom 21.03.2018, Az. 105 C 164/17 – Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam

      AG Aachen: Teil-Versäumnis und Endurteil vom 03.04.2018, Az. 106 C 156/17 – Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam

      AG Aachen: Versäumnisurteil vom 18.04.2018, Az. 115 C 371/17 – Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam

      AG Aachen: Versäumnisurteil vom 29.05.2018, Az. 101 C 500/17 – Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam

      AG Aachen: Versäumnisurteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17 – Kündigung Aachener Bausparkasse §§ 313, 314 BGB unwirksam

      Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 29.11.2017 – Az.: 151 C 791/17 – Bausparkasse muss Zinsbonus auch bei Kündigung zahlen (Debeka Bausparkasse)

      Landgericht Aachen, Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 – Kündigung nach §§ 313, 314 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam (Aachener Bausparkasse)

      Amtsgericht Schwäbisch Hall, Versäumnisurteil vom 27.09.2016, Az. 5 C 329/16 – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bausparkasse Schwäbisch Hall)

      Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.09.2016, Az. 12 O 122/16 – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Wüstenrot Bausparkasse)

      Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.08.2016, Az.: 9 C 1330/16 – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Badenia Bausparkasse)

      Landgericht Heilbronn, Versäumnisurteil vom 04.07.2016, Az. 6 O 178/16 – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bausparkasse Schwäbisch Hall)

      Landgericht Stuttgart, Az. 4 S 30/16: Vorteilhafter Vergleich nach Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg Urteil vom 18.12.2015 Az. 10 C 2572/15 – Sparvertrag System LW nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündbar (Wüstenrot Bausparkasse)

      Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15) – Unwirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Wüstenrot Bausparkasse)

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