Wer mit der Sparkasse ab dem 21.03.2016 einen Immobiliardarlehensvertrag geschlossen hat und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat (oder eine solche zahlen soll), kann diese möglicherweise erfolgreich zurückfordern (oder muss erst gar keine bezahlen).
Angaben zur Berechnung unklar
Das LG Rostock hat mit Urteil vom Urteil vom 10.02.2021 – 2 O 872/19 (nicht rechtskräftig), entschieden, dass die Angaben der Sparkasse zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend sind. Das Landgericht bemängelte dabei insbesondere:
Im zweiten Absatz der Ziffer 10.2 der Verträge wird ohne weitere Erläuterung für die weitere Bedeutung in der Berechnung der Entschädigung mitgeteilt, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde. Im zweiten Satz wird der Eindruck vermittelt, dass nun die Methodik Schritt für Schritt erläutert werden soll, indem ausgeführt wird, dass „zunächst“ ein bestimmter Betrag ermittelt werde. Sodann werden weiter Parameter genannt, die diesen Betrag erhöhen oder verringern. Der Abzug der rechnerisch durch Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel erzielbaren Rendite und der Darlehensmittel selbst wird jedoch nicht erläutert.
Rechtsfolge ist es gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass bei unzureichender Angabe der Berechnungsmethode keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet ist. Für Immobiliardarlehen gilt dies für alle Verträge die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden.
Eigenen Sparkassen-Kreditvertrag prüfen auf Ziffer 10.2.
Da die Sparkassen deutschlandweit identische Formulare für Darlehensverträge nutzten, findet sich der vom Landgericht Rostock bemängelte Absatz in einer Vielzahl von Verträgen verschiedener Sparkassen. Verbraucher können in einem ersten Schritt prüfen, ob unter Ziffer 10.2. im eigenen Vertrag Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind. Ist dies der Fall, spricht viel dafür, dass die Angaben nach der Auffassung des LG Rostock unzutreffend sind.
Aber auch andere Formulierungen in anderen Formularen der Sparkasse enthalten Fehler und können zum Entfallen des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Verjährung von Ansprüchen möglich
Die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung ist innerhalb von drei Jahren nach Zahlung möglich, wobei die Dreijahresfrist erst zum Jahresende des Jahres der Zahlung beginnt. Wer z.B. 2019 eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese bis 31.12.2022 zurückfordern. Um eine mögliche Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, sollten Darlehensnehmer möglichst kurzfristig die eigenen Ansprüche geltend machen oder verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Darlehensnehmern im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen und Widerrufsrechten und hat eine Vielzahl von Entscheidungen zu Gunsten von Darlehensnehmern erzielen können.
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