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Landgericht Berlin – Urteil vom 05.12.2025 – Az. 38 S 9/24 – Gestohlene EC Karte – Anscheinsbeweis PIN

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    Landgericht Berlin II

    Az.: 38 S 9/24 (28 C 179/22 AG Mitte)

    Im Namen des Volkes Urteil

    – In dem Rechtsstreit

    XXXX – Klägerin und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: XXXX gegen XXXX – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte: XXXX

    – hat das Landgericht Berlin II – Zivilkammer 38 – durch die Richterin am Landgericht XXXX als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2025 für Recht erkannt:

    . Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 07.08.2024, Az. 28 C 179/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei ihr geführten Konto der Klägerin mit der IBAN XXXX einen Betrag in Höhe von 2.767,75 € zu erstatten.
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.08.2022 zu zahlen.
    . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    . Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    – Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.767,75 € festgesetzt, § 47 GKG.

    – Gründe:

    A.
    Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
    B.
    Die zulässige Berufung ist begründet.
    1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.767,75 Euro aus § 675u S. 2 BGB zu.

    Nach dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.

    Das Amtsgericht Mitte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlungsvorgänge nach Entwendung der Karte nicht durch die Klägerin autorisiert wurden, also entsprechend § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ohne Zustimmung der Klägerin erfolgten.

    Der Beklagten steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.

    Denkbare Anspruchsgrundlage ist § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten aus § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments. Nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB ist der Zahlungsdienstenutzer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle

    zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind nach § 1 Abs. 25 ZAG personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstenutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt. Hierzu zählen PIN, TAN sowie Kenn- und Passwörter (Maihold, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 71).

    Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung wegen Nichtnachkommens der Geheimhaltungspflicht der PIN seitens der Klägerin ist hier nicht anzunehmen.

    Zwar hat Amtsgericht richtig ausgeführt, dass nach Entwendung einer Zahlungskarte und deren zeitnaher Verwendung unter Eingabe der richtigen PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl entweder auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt hat. Dieser Anscheinsbeweis kann aber nicht nur im Falle des Ausspähens erschüttert werden, sondern auch dadurch, dass der Karteninhaber darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass er Karte und persönliche Geheimzahl zum Zeitpunkt der Entwendung oder des Kartenmissbrauchs nicht zusammen aufbewahrt hat (BGH, Beschl. v. 06.07.2010, Az.: XI ZR 224/09, BeckRS 2010, 18045; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2025, § 284 Rn. 95.4). Dies hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt.

    Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis dadurch erschüttert, dass sie dargelegt und bewiesen hat, dass sie die PIN nicht zusammen mit ihrer Karte aufgehoben hat.

    Sie hat bei ihrer Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie die PIN nur in ihrem Mobiltelefon notiert habe. Sie habe die PIN auswendig gekonnt und habe sie nie nachschlagen müssen. Sonst habe sie die PIN nirgendwo notiert, insbesondere nicht in ihrem Portemonnaie.

    Die Kammer erachtet es nicht als fernliegend, dass die PIN im Mobiltelefon gespeichert wurde, in welchem die PIN erst gesucht werden muss, da die Klägerin gerade angab, die PIN auswendig zu können und nicht nachschlagen zu müssen und nur für den Fall des Vergessens dort notiert habe. Die Notiz im Telefon spricht auch gerade nicht dafür, dass die PIN auch noch woanders notiert war. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass dies der einzige Ort des Abspeicherns war. Für das Notieren auch an anderer Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

    Der Zeuge Dr. XXXX bestätigte, dass die Klägerin bei der Nutzung der Girokarte die PIN direkt eingeben konnte, ohne sie zuvor nachschlagen zu müssen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. So hat er angegeben, dass er bei gemeinsamen Einkäufen im Supermarkt die Nutzung der Karte mit PIN durch die Klägerin beobachten konnte und er zudem wisse, dass sie ein gutes Zahlengedächtnis habe.

    Dass der Zeuge die PIN selbst nicht erkannt habe, ändert an der Glaubhaftigkeit der Aussage nichts. Vielmehr erachtet es die Kammer als lebensnah, dass der Zeuge sich in der Nähe der Klägerin aufhielt und daher auch mitbekam, dass sie die PIN direkt eingab, aber aufgrund mangelnden Interesses – und sicherlich auch aus Höflichkeit – nicht so genau auf die Hände der Klägerin schaute, dass er die genaue Zahlenabfolge erfuhr.

    Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beobachtung seit ihrem Kennenlernen im Jahr 2018 bis zum Jahr 2022, in welchem die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge erfolgten, gemacht habe. Eine andere Beobachtung ab Ende 2021, nach Erhalt einer neuen Karte, hat er nicht geschildert.

    Die zwischen dem Erhalt der neuen Karte im Jahr 2021 und den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen im Jahr 2022 vergangenen sechs Monate sind keine geringe Zeitspanne, die gegen ein Abrufen der PIN aus dem Gedächtnis spricht. Dies kann allenfalls für die ersten Tage oder Wochen nach Erhalt einer neuen Karte gelten; danach, und vor allem nach einem halben Jahr, ist eher davon auszugehen, dass sich die PIN eingeprägt hat. Anhaltspunkte dagegen bestehen nicht.

    Da der Anscheinsbeweis durch die Klägerin erschüttert wurde, hat die Beklagte den Beweis dafür zu erbringen, dass die Klägerin grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat. Dies hat sie nicht getan.

    Der Beweis wurde nicht bereits durch das Gutachten des Sachverständigen XXX erbracht.

    Zwar ist der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit zurückzuweisen.

    Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 10.01.2017, Az.: VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569, 570).

    Die hier vorgetragene Nähe zur Bankenbranche sowie die wiederholte Beratungstätigkeit für Banken genügt noch nicht, um das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Eine Tätigkeit des Sachverständigen für die Beklagte erfolgte nach deren Vortrag nicht. Die Tätigkeit für einen Dritten kann ausreichen, wenn ein Privatgutachten in einem gleich
    gelagerten Fall erbracht wird (s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.1997, Az.: 22 W 29/97, NJW.RR 1997, 1428, 1429). Dies wird hier nicht vorgetragen. Geschäftliche Kontakte im üblichen Rahmen mit Unternehmen der Branche, zu der auch die Parteien gehören, genügen für eine Ablehnung nicht (s. BGH, Urt. v. 01.02.2005, Az.: X ZR 26/04, NJW 2005, 2858).
    Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht dazu Stellung genommen, ob die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge nur durch einen Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin ermöglicht werden konnten. Dass der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass ein praktisch nicht zu überwindendes Sicherheitssystem besteht, genügt hierfür nicht. Dies ist lediglich die Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises (s. Maihold, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 32 Rn. 244). Hierdurch wird nicht bereits der Sorgfaltspflichtverstoß mangels technisch anderweitiger Möglichkeiten beweisen. Anderenfalls würde man dem Zahlungsdienstenutzer entgegen der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit nehmen, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er darlegt und beweist, die Karte nicht zusammen mit der PIN aufbewahrt und damit keinen Sorgfaltspflichtverstoß begangen zu haben.

    Ein Anspruch besteht auch nicht gemäß § 675v Abs. 1 Alt. 1 BGB, wonach der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem Schadensersatz bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen kann, wenn nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsinstruments beruhen. Denn nach § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB haftet der Zahler nicht, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust etc. vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin kam gegen 18:25 Uhr am Bahnhof in Venedig an und zwischen 18:50 Uhr und 19:20 Uhr wurden die Zahlungskartenverfügungen vorgenommen. Unmittelbar nach Feststellung des Verlustes rief die Klägerin spätestens um 19:22 Uhr bei der Beklagten an, um ihre Karte sperren zu lassen. Damit hat sie spätestens eine Stunde nach dem Abhandenkommen der Karte und unmittelbar nach dessen Bemerken ihre Anzeigepflicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein früheres Bemerken im Sinne von § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich war.
    2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB zu. Die Beklagte befand sich mit der Erstattung des streitgegenständlichen Betrages in Verzug. Nach § 675u S. 1, 3 BGB ist die Verpflichtung zur Erstattung unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstages zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise Kenntnis erhalten hat. Die Kenntnis hatte die Beklagte spätestens seit der Reklamation der Klägerin vom 25.04.2022.

    3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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