Mit Versäumnisurteilen haben zwei Abteilungen des Amtsgerichts Ludwigsburg (03.12.2020 Az. 1 C 1342/20 HIER ABRUFBAR und 19.01.2021 Az. 5 C 1385/20 HIER ABRUFBAR) festgestellt, dass die nunmehr auf die Wüstenrot Bausparkasse übergegangenen Bausparverträge der von Rechtsanwalt Simon Bender vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.
Wie auch vormals vor dem Amtsgericht Aachen die Aachener Bausparkasse ist die Wüstenrot Bausparkasse ebenfalls nicht vor Gericht erschienen und hat sich lieber verurteilen lassen. Dies offenbar, um eine näher begründete Entscheidung zu verhindern.
Beide Urteile sind rechtskräftig. Die Bausparkasse hat die Fortführung der Verträge nach dem Urteil bestätigt.
Bei den Verträgen handelte es sich um vormalige Verträge der HUK-Bausparkasse, die anschließend auf die Aachener Bausparkasse und nunmehr auf die Wüstenrot durch Übernahmen übergegangen sind. Die Verträge wurden 2017 gekündigt.
Nach der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender können sich Bausparer auch im Jahre 2021 noch erfolgreich gegen Kündigungen aus dem Jahre 2017 wehren.
Außerdem: Überhöhte Forderung von Regelsparbeiträgen abgewehrt
In dem Verfahren mit Az. 1 C 1342/20 konnte ein weiterer Erfolg erzielt werden. Die von der Bausparkasse geforderten Regelsparbeiträge kürzte das Gericht gemäß dem klägerischen Antrag und stellte fest, dass nicht mehr als EUR 55,00 gefordert werden dürfen. Die Bausparkasse Wüstenrot hatte EUR 104,00 gefordert. Im Bausparantrag war jedoch von der üblichen Rate abweichend eine andere Rate vereinbart worden. Eine solche Abrede hat Vorrang vor den AGB, wie das Gericht bestätigte.
Da die Laufzeit des Vertrages bei Vollbesparung durch Kündigung regelmäßig endet, war auch diese Feststellung für den Bausparer besonders vorteilhaft.
Rechtsanwalt Simon Bender vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BENDER Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen.
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