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LG Offenburg: Mobility Concept – Kein Anspruch der Leasinggesellschaft auf 15% Schadensersatz

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    In einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Verfahren vor dem Landgericht Offenburg (Urteil vom 22.08.2024, Az. 3 O 142/24 (rechtskräftig) – HIER ABRUFBAR) ging es um die Frage, ob die Leasinggesellschaft, nach erklärtem Rücktritt wegen Abnahmeverzug des Fahrzeuges durch den Kunden, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15% geltend machen kann.

    Das Landgericht Offenburg hat dem behaupteten Anspruch der Leasinggesellschaft eine klare Absage erteilt und die Klage abgewiesen.

    Zum Sachverhalt

    Der von Rechtsanwalt Bender vertretene Leasingnehmer und Beklagte hatte einen Leasingvertrag mit Mobility Concept geschlossen, in dem vereinbart war, dass eine Leasingsonderzahlung zwei Wochen vor dem zuletzt mitgeteilten Liefertermin zu leisten ist.

    Nachdem sich die Lieferung des Fahrzeuges bereits verzögert hatte, behauptete die Leasinggesellschaft, das Fahrzeug sei abholbereit, nannte aber keinen konkreten Ort und Termin zur Lieferung. Dennoch forderte sie die Leasingsonderzahlung.

    Da der Leasingnehmer sich weigerte, die Leasingsonderzahlung zu leisten, ohne dass ihm ein konkreter Ort und Termin zur Abholung mitgeteilt wird, da er befürchtete, dass sich nach Zahlung die Lieferung weiter verzögern würde, erklärte die Leasinggesellschaft den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit Verweis auf die AGB Schadensatzersatz in pauschaler Höhe von 15% des Fahrzeugpreises.

    Das Urteil

    Das Gericht wies die auf Zahlung des Schadensersatzes erhobene Klage mit klaren Worten ab und wies insbesondere darauf hin, dass es sich bei keiner der von der Leasinggesellschaft genannten Lieferdaten um überhaupt fristauslösende Termine handelt.

    „Somit ergibt sich aus der Mitteilung der Klägerin, dass sich der unverbindliche Liefertermin auf September 2022 verschoben habe, kein Liefertermin. September 2022 ist ein Zeitraum, kein Zeitpunkt. […]

    Auch im Schreiben vom 28.7.2022 ist kein Termin enthalten. Es heißt darin wörtlich „hiermit zeigen wir Ihnen die Bereitstellung Ihres Fahrzeuges aus Mobility Concept Vertrag Nr. XXX an. Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3.1. fordern wir Sie auf, dass Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen zu übernehmen, sowie im Vorfeld alle zur Übernahme des Fahrzeuges erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.“

    Dies kann aus dreierlei Gründen kein fälligkeitsbegründender Termin sein. Erstens ist die Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen etwas abzuholen, schon dem Wortsinne nach kein „Liefertermin“, es fehlt an der Lieferung. Zweitens ist dies kein „Termin“, da ein Zeitraum von 14 Tagen keinen Zeitpunkt darstellt. Drittens würde die Ansicht der Klägerin, welche sinngemäß darauf hinausläuft, anzunehmen, die Aufforderung zur Abholung binnen 14 Tagen sei die Mitteilung eines Liefertermins in 14 Tagen dazu führen, dass der Beklagte sofort im Verzug wäre, da die Zahlungsfrist von „zwei Wochen vor dem Liefertermin“ dann bereits abgelaufen wäre.“

    Zu guter Letzt schloss sich das Gericht auch der klägerischen Vermutung an, dass das Fahrzeug noch überhaupt nicht zur Abholung oder Lieferung bereitstand.

    „Auch aus objektiver Sicht waren ohne Angabe eines Händlers, bei dem die Abholung erfolgen kann, daher nämlich erhebliche Zweifel, ob das Fahrzeug wirklich und an welchem Termin zur Abholung bereitsteht, begründet.“

    So können sich Leasingnehmer gegen Schadensersatzforderungen wehren

    Wenn auch in Ihrem Fall die Leasinggesellschaft Schadensersatz wegen der Nichtabnahme von Fahrzeugen oder der Nichtzahlung von Sonderzahlungen und anschließendem Rücktritt fordert, zahlen sie nicht vorschnell, sondern lassen die Forderung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Wie der vorstehende Fall zeigt, liegen die Voraussetzungen eines Verzugs in vielen Fällen nicht vor, so dass ein Anspruch nicht besteht. Lassen Sie sich auch nicht von Inkassoschreiben unter Druck setzen. Rechtschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen auch die Kosten der Forderungsabwehr.

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    Rechtsanwalt Simon Bender berät Leasingnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit folgenden Fragen zum Leasingvertrag:

    • Kündigungsmöglichkeiten
    • Nachforderung / Abrechnung nach Rückgabe
    • Schadensersatzforderungen
    • Widerruf
    • Lieferverzug und Rücktritt
    • Sachmängeln am Leasingfahrzeug
    • Restwert-Forderungen
    • Kündigungen wegen Zahlungsverzug

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