EuGH erklärt Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten für fehlerhaft
Nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge (Immobiliardarlehen nur bis 2016) enthalten in vielen Fällen in der Widerrufsbelehrung einen Klammerverweis auf Pflichtangaben, der z.B. wie folgt lautet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) entschieden, dass es einem Verbraucher mit einem solchen Verweis nicht möglich ist, zu erkennen, ob er alle Pflichtangaben erhalten hat oder nicht und ob die Widerrufsfrist zu laufen beginnt oder nicht. Dies deshalb nicht, da der Verbraucher mit dem sogenannten „Kaskadenverweis“ erst einer Vielzahl von Verweisen und Weiterverweisungen von Gesetzesvorschriften im BGB nachgehen müsste, um sich die für seinen Vertrag geltenden Pflichtangaben zusammenzusuchen.
Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.
Dies hatten schon mehrere Oberlandesgerichte vorher ebenso entschieden. Der BGH hatte mit Urteil vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) jedoch entschieden, die Belehrung sei „klar und verständlich“ und weigerte sich, die Frage dem EuGH zur Prüfung vorzulegen. Erst eine Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken brachte eine Klärung durch den EuGH.
Was können Verbraucher tun?
Für Verbraucher ist die Entscheidung sehr erfreulich. Wer einen Darlehensvertrag mit dieser Formulierung besitzt sollte von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der eigene Vertrag noch heute widerrufbar ist.
Durch einen Widerruf durch den sogenannten Widerrufsjoker lassen sich z.B. bei Hausfinanzierungen hohe Vorfälligkeitsentschädigungen ersparen. Zusätzlich bestehen Nutzungsersatzansprüche gegen die Bank und eine zinsgünstige Umschuldung kann möglich sein. Bei dem aktuellen Zinstief können hier tausende Euro Ersparnis winken.
Auch können z.B. Autokredite oder Leasingverträge widerrufbar sein. Dies kann bestenfalls dazu führen, dass man (fast) kostenlos Auto gefahren ist. Auch hier lohnt sich eine Prüfung in jedem Fall.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Widerrufsrechten gegen Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen oder Leasinggebern. Wir haben eine Vielzahl von Urteilen zu Gunsten von Verbraucher erstritten. In den meisten erfolgreichen Verfahren konnten auch vorteilhafte Einigungen erzielt werden.
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