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OLG Hamm – Widerruf Restwert-Leasingvertrag der Santander Leasing auch lange nach Vertragsschluss wirksam

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    Mit Urteil vom 24.03.2021 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 U 160/20) festgestellt, dass der Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages der Santander Bank aus dem Jahre 2016 auch im Jahre 2020 noch wirksam war. Dies deshalb, weil die Santander Leasing mit dem Leasingvertrag dem Leasingnehmer nicht alle notwendigen Pflichtangaben erteilt hat. Damit konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen und der Vertrag konnte auch Jahre später noch widerrufen werden.

    Als Belehrungsfehler hat das OLG Hamm die Angabe des Verzugszinssatzes bemängelt. Dieser wurde unklar mit einer Mindesthöhe angegeben. Außerdem waren die Angaben im Leasingvertrag, ob überhaupt ein Verzugszins gefordert wird, für den Leasingnehmer verwirrend.

    „Vorliegend wird jedoch ein Verzugszinssatz von mind. 5 %“ bestimmt. Die Höhe ist nach der vorliegenden Klausel demnach für den Verbraucher nicht hinreichend klar und verständlich und entspricht damit nicht den Vorgaben in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Denn es ist insoweit völlig offen, in welcher Höhe die Leasinggeberin auf dieser Grundlage Verzugszinsen wird geltend machen können. […] Für den Verbraucher ist aufgrund der Regelungen in Ziff. XII. Nr. 5 sowie Ziff. XIV. Nr. 7.b) der Allgemeinen Leasingbedingungen völlig unklar, ob und in welchem Umfang Verzugszinsen berechnet werden.“

    Die vom OLG Hamm festgestellten Fehler finden sich auch in weiteren Verträgen der Santander Leasing. Wer einen Restwert-Leasingvertrag bei der Santander Leasing oder einer anderen Leasinggesellschaft abgeschlossen hat und den Vertrag vorzeitig beenden möchte, zum Beispiel zur Vermeidung einer nachteiligen Restwertabrechnung, sollte seinen Vertrag auf Belehrungsfehler prüfen lassen.

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