Immer wieder stellt sich in Fällen von Kreditkartenbetrug oder EC-Kartenmissbrauch die Frage, wer für den entstandenen Schaden haften muss. Grundsätzlich haftet die Bank für alle nicht autorisierten Verfügungen. Nur wenn der Kunde grob fahrlässig seine Karte oder seine Online-Zugangsdaten für sein Konto nicht ausreichend sicher aufbewahrt oder an Dritte weitergibt, muss er für den entstandenen Schaden haften.
In einem von Rechtsanwalt Bender geführten Verfahren hat sich das Amtsgericht Berlin nun zur Frage geäußert, ob das Aufbewahren einer EC-Karte in der Gesäßtasche der Hose als grob fahrlässig im Hinblick auf das Risiko eines Diebstahls angesehen werden kann. Dies hat das Amtsgericht verneint:
„Im Hinblick auf das Aufbewahren der Karte in der Hosentasche – was von der Beklagtenseite bestritten wird – dürfte eine grobe Fahrlässigkeit eher nicht vorliegen.“
Zur Abgrenzung hat das Amtsgericht als Gegenbeispiel den Fall benannt, dass eine Brieftasche mit EC-Karte auf dem Tisch liegengelassen wird und dann der Raum verlassen wird. Hier würde das Gericht grob fahrlässiges Verhalten erkennen.
BGH: Bank muss grobe Fahrlässigkeit beweisen
Die Frage der groben Fahrlässigkeit ist in den meisten Verfahren zentral für die Frage der Haftungsverteilung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bank die grobe Fahrlässigkeit des Kunden beweisen muss.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22 ganz aktuell noch einmal bestätigt:
„Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die Beweislast für die Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisungen durch die Klägerin trifft.“
Da grobe Fahrlässigkeit erst bei dem Außerachtlassen jedweder gebotenen Sorgfalt anzunehmen ist, liegt eine solche, auch nach Auffassung der Instanzgerichte, sehr oft gerade nicht vor bzw. die Bank kann einen solchen Beweis nicht erfolgreich führen. Damit bleibt es bei einer Haftung der Bank für die nicht autorisierten Buchungen.
Was können Betroffene eines Diebstahls oder Betrugs mit EC- oder Kreditkarten tun?
Um der kartenausgebenden Bank oder Sparkasse auf Augenhöhe entgegentreten zu können, ist eine fachanwaltliche Vertretung regelmäßig sinnvoll. Gegenüber dem Kunden wird zunächst meist der Eindruck erweckt, man habe ohnehin keine Chance gegen die übermächtige Bank oder Sparkasse. Dies trifft jedoch gerade nicht zu. In vielen Fällen lenken Bank und Sparkassen schon außergerichtlich ein, wenn ein Fachanwalt eingeschaltet wird und bieten einen Vergleich an. Sollte keine Einigung erzielbar sein, steht der Weg zu den Gerichten offen. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen meist die Kosten, so dass kein hohes Kostenrisiko besteht.