Tritt an einem Leasingfahrzeug ein Mangel auf, so kann der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer (Autohaus) gesetzliche Mängelrechte geltend machen. Die Leasinggesellschaft als Käufer und Eigentümer des Fahrzeuges hat die Mängelrechte dafür üblicherweise in den AGB des Leasingvertrages an den Leasingnehmer abgetreten.
Rücktritt vom Kaufvertrag – Kündigung Leasingvertrag
Schlägt die Reparatur fehl oder ist unmöglich, so kann der Leasingnehmer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Mit wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Leasingnehmer dann das Recht, den Leasingvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Wie geht die Abrechnung nach Kündigung?
Nach einer solchen Kündigung stellt sich dann die Frage der Abrechnung des Leasingvertrages. Diese ist wie folgt vorzunehmen. Zunächst bekommt der Leasingnehmer seine mögliche Anzahlung und die gezahlten Leasingraten zurück. Die Leasinggesellschaft kann ihrerseits für die Fahrzeugnutzung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese berechnet sich nach den gefahrenen Kilometern, der Gesamtlaufleistung und dem Bruttokaufpreis des Fahrzeugs.
Der Bruttokaufpreis wird durch die Gesamtlaufleistung geteilt und mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (lineare Berechnungsmethode).
Beispiel: Kaufpreis EUR 30.000,00 : 300.000 Kilometer Gesamtleistung x 25.000 gefahrene Kilometer = EUR 2.500,00 Nutzungsentschädigung
Überhöhte Forderungen der Leasinggesellschaften
Nicht selten versuchen Leasinggesellschaften eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung zu fordern oder mit Vordrucken zu vereinbaren. Erklären Sie hiermit kein Einverständnis und bestehen auf eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.
OLG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2022 – 7 U 566/20
Danach steht der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Leasingraten in Höhe von 9.953,52 € zu, der um die von Klägerin gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs zu reduzieren ist. Diese belaufen sich entsprechend der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung nach der linearen Berechnungsmethode, ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km, auf 5.066,56 €.
aa) Anders als vom Landgericht angenommen, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin die einen Prozentsatz von 0,67% nennende Anlage B1 unterzeichnete, auf die Leasingraten nur eine Nutzungsentschädigung von 0,67% / gefahrene 1.000 km (statt der sich aus einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ergebenden Anrechnung von 0,33% / gefahrene 1.000 km) anzurechnen sei.
Was können Leasingnehmer tun?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender befasst sich schwerpunktmäßig schon seit vielen Jahren mit der bundesweiten Vertretung von Leasingnehmern im Zusammenhang mit Widerrufen, Kündigungen und insbesondere auch der Abrechnung bei vorzeitiger oder regulärer Vertragsbeendigung.
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